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Leitfaden für Institutionen

Best Practice

Was sind Best Practices („anerkannte bewährte Verfahren“)?

„Bewährte Verfahren“ (oder auch Best Practices) sollen Forschenden und Einrichtungen bei der Einhaltung der Vorschriften helfen. Das sind:

 

  • Verfahren, Werkzeuge oder Mechanismen für Institute

 

  • Entwickelt und kontrolliert durch Vereinigungen von Nutzern oder anderen Interessenten

 

Bewährte Verfahren können von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) 1866/2015 („Durchführungsverordnung“) anerkannt werden.  Bis jetzt gibt es nur ein bewährtes Verfahren im Register der Europäischen Union.

 

Wie können mir bewährte Verfahren helfen?

Durch die Anwendung von anerkannten Best Practices reduzieren Institutionen und Forschende das Risiko der Nichteinhaltung ihrer ABS- und Compliance-Verpflichtungen. Wenn eine Einrichtung Best Practice anwendet, wird dies von der zuständigen Behörde in Deutschland bei einer Nutzerkontrolle positiv berücksichtigt.

 

Wie werden bewährte Verfahren registriert?

Anträge auf Anerkennung von Best Practices werden bei der Nagoya Protocol Unit der Europäischen Kommission eingereicht. Eine Kopie des Antrags und unterstützende Unterlagen werden dem BfN (und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedsstaaten) zur Stellungnahme zugesandt.

Die Kommission informiert den/die BewerberIn über die Regelfrist, in der eine Entscheidung über die Bewerbung getroffen wird, über jegliche Änderung der Frist, und mindestens alle sechs Monate über den Status der Bewerbung.

Der Anerkennungsprozess eines bewährten Verfahren kann eine beträchtliche Zeit dauern und mehrere Runden der Revision beinhalten.

 

Entfernung aus dem Register

Bei wiederholten oder erheblichen Fällen von Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht durch Forschende, die das bewährte Verfahren anwenden, wird die Europäische Kommission kontrollieren, ob diese Verstöße aufgrund von Defiziten beim bewährten Verfahren erfolgt sind. Wenn dem so ist, kann die Anerkennung als bewährtes Verfahren zurückgezogen werden.

 

CETAF Code of Conduct

Der CETAF Code of Conduct and Best Practice

Bis jetzt ist der CETAF Code of Conduct and Best Practice das einzige anerkannte bewährte Verfahren in der Europäischen Union. Das Dokument ist öffentlich zugänglich und kann im Prinzip von jedem verwendet werden.

Das Konsortium europäischer taxonomischer Einrichtungen (Consortium of European Taxonomic Facilities, CETAF) ist ein Netzwerk von nicht-kommerziellen Instituten mit Sammlungen aus ganz Europa. Zu den Mitgliedern gehören zoologische, botanische, palaeobiologische und geologische Sammlungen. Um seine Mitglieder bei den Herausforderungen, die mit dem Management von ABS-Verpflichtungen verbunden sind, zu unterstützen, entwickelte CETAF den Code of Conduct and Best Practice. Eine Herausforderung für CETAF bestand darin, ein nützliches Dokument zu entwickeln, das die Vielfalt der Mitgliedsinstitute und deren Bedürfnisse berücksichtigt.

 

Die Entwicklung des Code of Conduct & Best Practice

Der Prozess wurde von einer Arbeitsgruppe geleitet und organisiert. Die Arbeit begann 2011 und der erste Entwurf wurde 2015 bei der EU-Kommission eingereicht.

Es gab einige Runden von Kommentaren und Überarbeitungen, bis die EU-Kommission die Best Practice anerkannt hat. Die finale Version wurde dem Register der Kommission im Jahr 2019 zugefügt.

 

Umsetzung

Alle CETAF-Institutionen haben zugestimmt, die Best Practice und den Code of Conduct umzusetzen. Einige Institutionen haben sie eins zu eins übernommen, während andere Institutionen beschlossen haben, die Best Practice an die Bedürfnisse ihrer eigenen Institution anzupassen.

Die Mitgliedsinstitutionen wurden für den Code of Conduct und die Best Practice sensibilisiert und geschult, um sie bei der Umsetzung zu unterstützen.

 

Anhänge

Das Dokument hat sieben Anhänge, die einige nützliche Werkzeuge beinhalten. Dazu gehört:

  • Anhang 1 – Bewährte Verfahrensrichtlinien, um ABS-Maßnahmen auf institutioneller Ebene einzuführen

 

  • Anhang 2 – Eine Vorlage, um Ihr Projekt und die beantragte Forschung vorzustellen, welche zur Kommunikation mit den Behörden in dem Land, aus dem das Material stammt, genutzt werden kann

 

  • Anhang 3 – Ein Glossar mit grundlegenden Begriffen, die häufig in der „ABS-Welt“ genutzt werden

 

  • Anhang 4 – Eine Liste von üblichen Vorteilen, die aus nicht-kommerzieller Forschung entstehen

 

  • Anhang 5 – „ABS-Checklisten“ für Forschende und Institute für verschiedene Stufen im Forschungsprozess, einschließlich der Planungs-, Durchführungs- und Kontrollphase

 

  • Anhang 6 – Vier verschiedene Vorlagen für Materialtransfergenehmigungen

 

  • Anhang 7- Eine Vorlage für die Datenschutzbestimmung

 

The German Nagoya Protocol HuB is financed by the Federal Agency for Nature Conservation (Bundesamt für Naturschutz) with funds from the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)

 

 

© 2023 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.