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Universität Kiel

Compliance Stories

Aus Erfahrungen lernen: Universität Kiel

Art von Institut: Eine öffentliche Universität in Deutschland

Compliance-Strategie: Die Universität Kiel hat eine Strategie zur Einhaltung des Nagoya-Protokolls mit drei Schwerpunkten entwickelt:

  • Institutionelle Richtlinien

 

  • Bewusstsein schaffen

 

  • Tracking System

Institutionelle Richtlinien

Es werden gerade interne Richtlinien entwickelt, welche die Verantwortungen und Aufgaben klar unter den Hauptverantwortlichen aufteilen. Diese sind:

  • die HauptuntersucherInnen oder leitende WissenschaftlerInnen mit festen Positionen
  • Der/die Nagoya-Protokoll-Compliance-Beauftragte

 

Ein Ziel für die Zukunft ist es, diese internen Richtlinien durch den Senat und das Präsidium der Universität zu bringen, um sie für die Mitarbeitenden verbindlich zu machen.

 

HauptuntersucherInnen oder leitende WissenschaftlerInnen mit festen Positionen

Es wird von allen Forschenden an der Universität in Kiel erwartet, dass ihre Forschung das Nagoya-Protokoll einhält. HauptuntersucherInnen oder leitende WissenschaftlerInnen mit festen Positionen sind verantwortlich für die Einreichung der Sorgfaltsperklärungen. Außerdem sind sie verantwortlich für die Beschaffung von ABS-Dokumenten, das beinhaltet das Unterzeichnen von Vorteilsausgleichsvereinbarungen. Dies soll sicherstellen, dass das Material auch weiterhin genutzt werden kann, wenn Forschende in befristeten Positionen das Institut verlassen.

 

Nagoya-Protokoll-Compliance-Beauftragte/r

Seit: 2017, offiziell in der Rolle des Compliance-Beauftragten seit April 2019

Abteilung: Zentrale Verwaltung, zuständig für alle acht Fakultäten

Zeit für die Aufgabe: 2017-2019 (50%), 2019-jetzt (25%)

Kontakt: nagoya@uv.uni-kiel.de

Hauptaufgaben:

  • Forschende mit generellen Informationen zu ABS und der EU Verordnung Nr. 511/2014 versorgen
  • Die Forschenden bei der Organisation von ABS-Unterlagen unterstützen
  • Die Forschenden beim Einreichen der Sorgfaltsterklärung unterstützen

Der/Die Compliance-Beauftragte ist auch im GNP-HuB Netzwerk aktiv.

Welche Erkenntnisse wurden gewonnen?

Obwohl es den Compliance-Beauftragten gibt, der Unterstützung anbietet, ist es wichtig, dass die Forschenden verstehen, dass sie für den Erhalt der ABS-Dokumente und das Erfüllen der Sorgfaltspflicht verantwortlich sind.

Eine hohe institutionelle Unterstützung für Compliance und die Rolle des Compliance-Beauftragten ist entscheidend.

Institute sollten sich überlegen, Verfahren für komplizierte Fälle einzuführen.

 

Bewusstsein schaffen

Es gibt drei Hauptelemente zu der Kampagne zum Bewusstsein schaffen an der Universität in Kiel:

  • Eine Website
  • Präsentationen
  • Gezielte E-Mails

 

Website

Die Universität Kiel hat eine öffentliche Website zum Nagoya- Protokoll (auf Englisch und auf Deutsch).

Sie stellt Basisinformationen über die Verpflichtungen von Forschenden und den rechtlichen Konsequenzen von nicht-Einhaltung zur Verfügung, sowie eine Checkliste, um herauszufinden, ob die beantragte Nutzung des Materials in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, eine Vorlage für einen Materialtransfervertrag (MTA) für Nagoya-Protokoll-relevantes Material und die Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten.

Die Erarbeitung der Inhalte dauerte mehrere Monate und wurde von der zuständigen Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), unterstützt. Seit die Website veröffentlicht wurde, sind die Anfragen an den Compliance-Beauftragten konkreter geworden, da die Informationen auf der Website die Basisfragen der Forschenden abdecken.

Präsentationen für Verwaltungsangestellte und Forschende

Präsentation für die Verwaltungsangestellten :

  • 20 Minuten
  • Enthält Informationen dazu, warum das Nagoya-Protokoll wichtig ist und wie es die Forschungsaktivitäten an der Universität beeinflusst
  • Die Rolle des/der Compliance-Beauftragten wird erklärt
  • Der Schwerpunkt wird auf die Bedeutung von Kooperation zwischen dem/der Compliance Beauftragten und dem Büro für Technologietransfer gesetzt, um sicherzustellen, dass jedes Material, das die Universität erhält oder weggibt, auf Compliance geprüft wird

 

Präsentation für Forschende (Angestellte und Studierende) :

  • 90 Minuten, inklusive 45 Minuten für Fragen
  • Enthält Informationen dazu, wie das Nagoya-Protokoll die täglichen Forschungsaktivitäten beeinflusst
  • Bezieht sich auf Definitionen, die Frage nach dem Geltungsbereich und häufige Missverständnisse

 

Gezielte E-Mails

Gezielte E-Mails wurden an 38 ProfessorenInnen geschickt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, als potenzielle „Nutzende“ identifiziert wurden.

Obwohl nicht alle Empfänger auf diese E-Mails reagierten, führte diese Sensibilisierungsmaßnahme dazu, dass eine Reihe von Anfragen an den Nagoya-Protokoll-Compliance-Beauftragten gestellt wurden, um weitere Informationen zu erhalten, oder dass Forschende eine Klärung darüber suchten, ob ihre Forschung in den Anwendungsbereich des EU-Gesetzes fällt.

Welche Erkenntnisse wurden gewonnen?

Die Informationen, die auf der Website und in den Präsentationen zur Verfügung gestellt werden, müssen in einer einfach zu verstehenden Sprache formuliert werden – Nutzen Sie die Sprache ihres Zielpublikums!
Verschiedene Zielgruppen benötigen unterschiedliche Informationen, z.B. macht es einen Unterschied, ob sie mit Forschenden kommunizieren oder mit Verwaltungsangestellten der Universität.

Auch wenn die gegebenen Informationen verständlich genug sein müssen, um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, Forschende nicht mit Informationen zu überladen und sie damit zu verwirren, vor allem am Anfang.

Aufgrund des internationalen Charakters der Forschung an der Universität müssen die Informationen zur Compliance sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache bereitgestellt werden.

DoktorandInnen und junge Forschende sind möglicherweise offener für neue Compliance-Anforderungen, die ihre zukünftige Karriere beeinflussen können. Den Fokus auf eine starke „bottom-up“ Strategie zu legen um die „jüngere Generation“ zu informieren und engagieren, kann dabei helfen das Verständnis von Compliance zu verbessern.

Trackingsystem

Es gibt drei verschiedene Hauptelemente für das Trackingsystem an der Universität Kiel:

  • Dezentralisierte Dokumentenlagerung
  • Eine angepasste Materialtransfergenehmigung (MTA)
  • Ein zentralisierter DECLARE-Account

 

Dezentralisierte Dokumentenlagerung

Forschende sind dafür verantwortlich, ABS-Unterlagen zu lagern.

Wenn die Forschung nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, sind Forschende dazu verpflichtet zu dokumentieren, warum dem so ist.

 

Angepasste Materialtransfergenehmigung (MTA)

Die Universität hat eine angepasste MTA für alles Material, das Nagoya-Protokoll-relevant ist, entwickelt. Diese wurde zusammen mit der Rechtsberatung und der Technologietransferabteilung entwickelt.

Alle MTAs, die sich auf biologisches Material beziehen, werden an den Nagoya-Protokoll-Compliance-Beauftragten geschickt, der kontrolliert, ob das Material Nagoya-Protokoll-relevant ist, bevor die MTA von der Universität unterzeichnet werden kann.

Von der Rechtsabteilung der Universität wird außerdem eine rechtliche Unterstützung für Verträge auf individueller Ebene zu Verfügung gestellt.

 

Zentralisierter DECLARE-Account

Für das DECLARE-System der europäischen Kommission wurde von der Universität Kiel ein zentraler Account erstellt.

Forschende sind verantwortlich dafür, eine Sorgfaltserklärung zu ihrer Forschung einzureichen. Die Universität pflegt eine Übersicht von allen Erklärungen, die über den universitären Account eingereicht werden.

Welche Erkenntnisse wurden gewonnen?

Unterstützung von der Rechtsabteilung ist wichtig, um herauszufinden, wer welche Rolle übernimmt und für die Anpassung der Materialtransfergenehmigung. An der Universität in Kiel war der/die verantwortliche Anwalt/Anwältin sehr engagiert und hat sich aktiv am Prozess beteiligt.

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Einführung der CETAF Best Practice

Die Allianz-ABS-Beratungsplattform für die akademische Forschung wird von den Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen finanziert. Zu den projekttragenden Mitgliedern der Allianz gehören die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), die Leibniz-Gemeinschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Max-Planck-Gesellschaft.

 

 

 

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Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.