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Costa Rica

ABS Stories

Aus Erfahrungen lernen: Costa Rica

Institut: Eine deutsche Universität

Biologisches Material: Bakterien und anaerobe Archaeen (lebende Mikroorganismen)

Forschungsfeld: Physiologie, Taxonomie

Forschung: Grundlagenforschung, nicht-kommerziell

Schwerpunkt: In Costa Rica wurden anaerobe Erde- und Wasserproben entnommen, um anaerobe Microorganismen anzureichern, zu isolieren und zu charakterisieren. Ziel war es, neue Arten zu entdecken, insbesondere innerhalb der Gruppe der methanproduzierenden Achaeen.

Kooperationspartner: Eine deutsche Universität und eine Sammlung/ein Museum in Costa Rica

Materialbeschaffung: Ein Forschender aus Deutschland hat die Proben vor Ort gesammelt

Finanzierung: Kernhaushalt der deutschen Universität

Finanzierungsdauer: 2017-2021

Foto: Orlando Madrigal auf Unsplash

Foto: Christian Hess Araya auf Unsplash

ABS Prozess

Dauer bis zur ersten Antwort der Kontaktstelle: 1-2 Wochen

Zeitaufwand für den Prozess in Vollzeit: 2 Wochen

Dauer, bis zum Erhalt aller ABS-Dokumente: 3-4 Monate

ABS-Dokumente: Vorherige Einverständniserklärung, Vertrag (einvernehmlich vereinbarte Bedingungen)

Weitere benötigte Dokumente: Materialtransfergenehmigung

Costa Rica ist nicht Mitglied des Nagoya-Protokolls, trotzdem existieren Zugangs- und Vorteilsausgleichsgesetze. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des ABS Clearing House.

Bevor die deutschen Forschenden mit der Forschung begannen, haben sie sich Rat bei einer persönlichen Kontaktperson in Costa Rica zum Thema ABS eingeholt.

Eine vorherige Einverständniserklärung (Prior Informed Consent – PIC) wurde den Forschenden von dem Anbieter des Materials in Costa Rica ausgestellt. In diesem Fall wurden die Proben in einem Nationalpark gesammelt, so dass der Anbieter die National System of Conservation Areas (SSINAC) war, die eine Dienststelle des Ministry of Environment and Energy (MINAE) von Costa Rica ist. Die ABS-Genehmigung wurde von der National Commissioin for Biodiversity Management (CONAGEBIO) ausgestellt, die ebenfalls Teil der MINAE ist. Die PIC enthält zusätzlich einvernehmlich vereinbarte Bedingungen zum Vorteilsausgleich.

Foto: Selina Bubendorfer auf Unsplash

Vorteilsausgleich

Die Parteien der Vorteilsausgleichsvereinbarung sind die deutsche Universität und der Anbieter in Costa Rica (SINAC-MINAE).

Auf welche Vorteile wurde sich geeinigt?

  • Das Teilen von Daten, wie beispielsweise Probenberichte
  • Das Teilen von Ergebnissen, wie die fertigen Forschungsberichte und wissenschaftliche Beiträge
  • Das Vervielfältigen der Ablagerungen der isolierten Mikroorganismen in ex-situ Sammlungen in Costa Rica (wenn möglich)

Ratschläge für andere Forschenden, die Material aus Costa Rica beziehen

Die deutschen Forschenden standen vor ein paar Herausforderungen in Costa Rica.

Was empfehlen sie?

Wenn Sie sich wegen des ABS-Prozesses unsicher sind, kontaktieren Sie die Behörden in Costa Rica, um sie um Hilfe und Unterstützung zu bitten. Die nationale Kontaktstelle ist sehr hilfsbereit und antwortet schnell auf Anfragen. Die Kommunikation mit der Kontaktstelle findet auf Spanisch oder Englisch statt.

Wenn Sie kein Spanisch sprechen, suchen Sie sich jemanden, der Spanisch versteht und Ihnen beim Schreiben des Antrags und beim Verstehen der Genehmigung sowie anderen offiziellen Dokumenten, hilft. Alle Unterlagen müssen auf Spanisch vorhanden sein!

Der Antrag auf eine ABS-Genehmigung wird auf einer online-Plattform gestellt.

Es gibt Einschränkungen für die Verwendung von Material durch Dritte. Andere kommerzielle oder nicht-kommerzielle Forschende, die das Material verwenden wollen, müssen dem ABS-Prozess folgen, d.h. sie brauchen eine Genehmigung aus Costa Rica, bevor sie weitere Forschungen starten können. Solche Restriktionen von der Nutzung durch Dritte für nicht-kommerzielle Forschungszwecke können es möglicherweise erschweren, isolierte Mikrobenstämme in einer Kultursammlung zu deponieren, was eine Voraussetzung dafür ist, eine neue Spezies zu beschreiben.

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Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.