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Kenia

ABS Stories

Aus Erfahrungen lernen: Kenia

Slide Das Starten des ABS-Prozesses nach Beginn der Recherche könnte zu Verzögerungen führen

Institut: Eine Fachhochschule in Deutschland

Biologisches Material: Teile einer Frucht von einer afrikanischen Baumart

Forschungsfeld: Biochemie, Naturschutzbiologie, Ökologie, Mikrobiologie

Forschung: Grundlagenforschung, nicht-kommerziell

Schwerpunkt: Förderung der Nutzung, Verarbeitung und Marktentwicklung der Frucht mit dem Ziel der Verbesserung der Ernährungssicherheit, der Ernährung und der ländlichen Lebensgrundlagen in zwei afrikanischen Ländern, darunter Kenia.

Kooperationspartner: Es gab zehn Partner in diesem Projekt, aber nur drei Universitäten (zwei in Deutschland und eine in Kenia) hatten Zugang zu den Fruchtproben.

Materialbeschaffung: Die Frucht wurde den deutschen Partnern durch die Partneruniversität in Kenia zu Verfügung gestellt. Die Frucht wurde ursprünglich von zwei örtlichen Gemeinden, die in verschiedenen Untersuchungsgebieten liegen, gekauft.

Finanzierung: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Fotos: K. Meinhold

ABS-Prozess

Dauer bis zur ersten Antwort der Kontaktstelle: Weniger als 1 Woche

Zeitaufwand, um PIC und MAT zu verhandeln:  Ungefähr 6 Monate

Bearbeitungsdauer der ABS-Bewerbung: 2-3 Monate

Zeitaufwand für den Prozess in Vollzeit:  Ungefähr 4 Wochen

Benötigte ABS-Dokumente: Vorherige Einverständniserklärung (PIC), Vereinbarung zum Vorteilsausgleich, eine ABS-Genehmigung und eine Materialtransfervereinbarung mit der Universität in Kenia

Weitere benötigte Dokumente: Forschungserlaubnis, Ausfuhrgenehmigung, Pflanzengesundheitszeugnis

Die Forschenden in diesem Projekt haben von ABS erst von ihren Kooperationspartnern erfahren, nachdem die Finanzierungsperiode für die Forschung bereits begonnen hatte, weshalb die Fruchtproben nicht direkt nach Deutschland geschickt werden konnten. Dadurch hat sich das Forschungsprojekt um circa zehn Monate verzögert.

Als sie herausgefunden haben, dass ABS notwendig ist, haben sich die Forschenden vom Bundesamt für Naturschutz, dem Kooperationspartner in Kenia und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH beraten lassen, welche mit Kenia in einem ABS-bezogenen Projekt zusammenarbeitet (the ABS Capacity Development Initiative).

Der erste Schritt im ABS-Prozess war es, die kenianischen Kontaktstelle zu kontaktieren, welche zügig auf die Erstanfrage antwortete. Die Kontaktstelle stellte den Kontakt zu dem Kenyan Wildlife Service (KWS) her, welcher anschließend die zentrale Behörde in dem Prozess war.

Es wurden einige verschiedene Dokumente benötigt, unter anderem ein Vertragsmemorandum (MoA), welches als einvernehmlich vereinbarte Bedingung galt und das Vorteilsausgleichsabkommen, die vorherige Einverständniserklärung (PIC) und den Materialtransfervertrag (MTA) beinhaltete. Diese Dokumente wurden zwischen dem KWS und den deutschen und kenianischen Universitäten hin und her geschickt, bis eine Einigung erzielt wurde.

Die PIC wurde von dem KWS und den zwei lokalen Gemeinden im Untersuchungsgebiet, die die Frucht zu Verfügung stellten, ausgestellt. Lokale Vertreter dieser Gemeinden unterschrieben die PIC nach einem Treffen, bei welchem sie über die beantragte Forschung informiert wurden. Die PIC wurde anschließend von den deutschen und kenianischen Universitäten unterschrieben und zu guter Letzt auch vom KWS. Die beiden Universitäten unterschrieben außerdem den MoA und MTA, woraufhin die nationale Behörde, die zuständig für ABS ist, also die National Environment Management Authority (NEMA), eine Zugangsgenehmigung erteilte. Nachdem die NEMA die ABS-Genehmigung erteilt hatte, konnte die deutsche Universität eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, die von KWS im Zusammenhang mit einem Pflanzengesundheitszeugnis des Kenya Plant Health Inspectorate Service (KEPHIS) erteilt wurde. Die Proben konnten erst nach Erhalt dieser Genehmigungen von der kenianischen Universität nach Deutschland transferiert werden.

Das Verfahren für nicht-kommerzielle Nutzung von genetischen Ressourcen wird im ABS Clearing House beschrieben.

Fotos: K. Meinhold

Vorteilsausgleich

Die Parteien des Vorteilsausgleichsabkommen sind die deutsche Universität, die lokale kenianische Universität und die Regierung Kenias (KWS).

Das Vorteilsausgleichsabkommen wurde vom Leiter der Forschungsgruppe und dem Verwaltungsleiter der deutschen Universität unterzeichnet. Während des Prozesses nahmen die Forschenden eine Rechtsberatung der universitären Rechtsabteilung in Anspruch.

Auf welche Vorteile wurde sich geeinigt?

  • Teilen der Ergebnisse
  • Bereitstellung von vor Ort-Schulungen in Kenia
  • Studienaustausch für kenianische Studierende nach Deutschland
  • Forschungsinfrastruktur und Ausrüstung für die örtliche Universität
  • Ausrüstung für die lokalen Gemeinden, um mit der Verarbeitung der Früchte zu helfen
  • Schulungen in lokalen Gemeinden zur Wertschöpfung und Sensibilisierung für den Wert der Früchte für die Ernährung der Familie.

Ratschläge für andere Forschende, die biologisches Material aus Kenia beziehen

Was empfehlen die Forschenden aus diesem Projekt zum ABS-Prozess?

Informieren Sie sich sorgfältig über ABS-Voraussetzungen. Kontaktieren Sie die kenianische Kontaktstelle um herauszufinden, was Sie tun müssen und seien Sie transparent mit den Behörden über Ihre beantragte Arbeit.

Beginnen Sie den ABS-Prozess frühzeitig, planen Sie genug Zeit dafür ein und seien Sie geduldig. Es gab eine zehnmonatige Verzögerung in der Forschung, weil der ABS-Prozess erst gestartet wurde, nachdem das Projekt begonnen hatte. Dadurch war es notwendig, eine Verlängerung der Finanzierung zu beantragen. Informieren Sie sich über ABS und falls ABS-Regulierungen zutreffen, stellen Sie den Kontakt zu den zuständigen Behörden her und beginnen Sie damit, Ihre Dokumente zu organisieren, bevor das Forschungsprojekt beginnt.

Finden Sie heraus, woher Sie Unterstützung bekommen können, denn der ABS-Prozess kann kompliziert sein.

Schätzen Sie die Rolle Ihres lokalen Partners im ABS-Prozess wert! Möglicherweise müssen sie die zuständigen Regierungsstellen besuchen und persönlich mit den Regierungsbehörden kommunizieren. Regelmäßig den Fortschritt bei Ihren Partnern und den zuständigen Behörden erfragen, kann dabei helfen, den Prozess am Laufen zu halten.

Es ist wichtig, bei der Kommunikation mit den lokalen Behörden und Vertretern von lokalen Gemeinden kulturelle Unterschiede zu beachten.

Stellen Sie sicher, dass Sie alle Genehmigungen haben, die Sie benötigen. Kenia hat strenge Grenzkontrollen, um sicherzustellen, dass niemand ohne Erlaubnis (unter Anderem ABS-Genehmigungen) Proben von biologischem Material schmuggelt. Forschungsgenehmigungen sind eine zusätzliche Voraussetzung für ABS und Sie dürfen ohne Genehmigung keine Feldforschung betreiben.

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Die Allianz-ABS-Beratungsplattform für die akademische Forschung wird von den Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen finanziert. Zu den projekttragenden Mitgliedern der Allianz gehören die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), die Leibniz-Gemeinschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Max-Planck-Gesellschaft.

 

 

 

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Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.