• GNP HuB
    • Über uns
    • Netzwerk
    • Bibliothek
    • Podcasts
    • Neuigkeiten
    • Kalendar
  • ABS
    • Die ABS-Welt verstehen – Infografik
    • Build your ABS Strategy – Checkliste
    • Vorteilsausgleich
    • Video: Nagoya For Newbies
    • ABS – Umgang mit praktischen Herausforderungen
    • Werkzeuge und Ressourcen für ABS
    • ABS Stories
  • Compliance
    • Video: ABS-Compliance unterstützt Ihre Forschung
    • Habe ich Compliance-Verpflichtungen?
    • Was sind meine Verpflichtungen?
    • Werkzeuge und Ressourcen für Compliance
    • Nutzerkontrollen
    • Folgen bei Nichteinhaltung der Regeln
  • Ihre Institution
    • Institutionelle Maßnahmen für Compliance – Infografik
    • Wer ist in Ihrer Einrichtung zuständig?
    • Leitfaden für Institutionen
    • Registrierte Sammlungen
    • Compliance Stories
  • FAQ und mehr
    • FAQ
    • Mythbusters
    • Akronyme und Begriffe erklärt
    • Aktuelle Themen
  • Kontakt
  • Englisch
Nagoyaprotocol-hubNagoyaprotocol-hub
  • GNP HuB
    • Über uns
    • Netzwerk
    • Bibliothek
    • Podcasts
    • Neuigkeiten
    • Kalendar
  • ABS
    • Die ABS-Welt verstehen – Infografik
    • Build your ABS Strategy – Checkliste
    • Vorteilsausgleich
    • Video: Nagoya For Newbies
    • ABS – Umgang mit praktischen Herausforderungen
    • Werkzeuge und Ressourcen für ABS
    • ABS Stories
  • Compliance
    • Video: ABS-Compliance unterstützt Ihre Forschung
    • Habe ich Compliance-Verpflichtungen?
    • Was sind meine Verpflichtungen?
    • Werkzeuge und Ressourcen für Compliance
    • Nutzerkontrollen
    • Folgen bei Nichteinhaltung der Regeln
  • Ihre Institution
    • Institutionelle Maßnahmen für Compliance – Infografik
    • Wer ist in Ihrer Einrichtung zuständig?
    • Leitfaden für Institutionen
    • Registrierte Sammlungen
    • Compliance Stories
  • FAQ und mehr
    • FAQ
    • Mythbusters
    • Akronyme und Begriffe erklärt
    • Aktuelle Themen
  • Kontakt
  • Englisch

Nutzerkontrollen in Deutschland

Nutzerkontrollen werden durchgeführt um sicherzustellen, dass die Forschung in Deutschland mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 konform ist.

Podcast: Nutzerkontrollen in Deutschland

Hören Sie sich unseren Podcast an, in dem Elizabeth Karger vom German Nagoya Protocol HuB mit dem Leiter des Fachgebiets „Vollzug Nagoya-Protokoll“ im Bundesamt für Naturschutz (BfN) über die Kontrollen, ihren Zweck, den Prozess und einige der „Lessons Learned“ spricht.

Wer ist für die Kontrolle der Compliance verantwortlich?

Diese Kontrollen werden nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 immer auf nationaler Ebene organisiert. Die zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Einige Länder, die Forschungsmaterial bereitstellen, kontrollieren Forschende und Unternehmen weltweit, um die illegale Nutzung ihres biologischen Materials aufzudecken. Sie scannen Patentdatenbanken oder Zeitschriftenpublikationen nach Belegen für illegale Forschung. Manche Länder führen auch Kontrollen an ihren Grenzen durch, um sicherzugehen, dass kein Material illegal exportiert wird. Im Falle der Nichteinhaltung können sie Maßnahmen gemäß ihrer nationalen Gesetze ergreifen.

Warum werde ich kontrolliert?

Slide Warum ich?

Es gibt zwei Gründe, wieso Forschende oder Institute einer Nutzerkontrolle durch das BfN unterzogen werden können.

  • Nutzerkontrollen werden gemäß dem risikobasierten Kontrollplan des BfN durchgeführt, der regelmäßig überprüft und angepasst wird. Gemäß diesem Plan haben die Nutzerkontrollen im akademischen Sektor in Deutschland im September 2020 begonnen.

 

  • Nutzerkontrollen werden auch durchgeführt, wenn es aktuell einen begründeten Verdacht gibt, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vorliegt.

Nutzerkontrollen, die gemäß dem Kontrollplan durchgeführt werden, können zu einem begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung auch an anderen Instituten führen z.B. wenn festgestellt wird, dass ein Kooperationspartner die  EU-Verordnung nicht eingehalten hat.

Wie wurden die überprüften Nutzer im Wissenschaftssektor ausgewählt?

Gemäß dem ersten Kontrollplan des BfN wurden zwanzig Institutionen aus dem akademischen Bereich zufällig ausgewählt. Das BfN hat versucht herauszufinden, ob Forschende dieser Institutionen „Nutzer“ im Sinne des EU-Rechtes sind. Das Risiko einer nicht-Einhaltung der EU-Verordnung an jeder Institution wurde eingeschätzt. Dafür hat das BfN verschiedene Quellen genutzt wie z.B. die Website der Institution, Pressemitteilungen, Veröffentlichung von Forschungsdaten und Patentdatenbanken usw. Auf Basis dieser Informationen wurden zehn Institutionen ausgewählt und kontrolliert.

Wenn Sie Interesse haben mehr zu erfahren, finden Sie weitere Informationen zu Nutzerkontrollen in Deutschland und wie sie sich entwickelt haben in den Berichten des ersten und zweiten Treffens der „European Competent National Authorities Implementing the Nagoya Protocol  and the Corresponding EU Regulation“  (die zuständigen europäischen Behörden zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der zugehörigen EU-Verordnung), die 2017 und 2018 vom BfN veröffentlicht wurden.

Was passiert während einer Nutzerkontrolle?

Forschende sind nach europäischem und deutschem Recht dazu verpflichtet, Nutzerkontrollen zu unterstützen. Weitere Informationen zu Ihren Pflichten unter dem EU-Recht finden Sie hier.

Je transparenter Sie Ihre Informationen darlegen, und je besser Ihre ABS-Unterlagen organisiert sind, desto schneller kann eine Nutzerkontrolle durch das BfN durchgeführt und abgeschlossen werden.

Eine Nutzerkontrolle kann sich über mehrere Monate hinziehen, wobei die Korrespondenz zwischen dem BfN und der jeweiligen Einrichtung bzw. dem Forschenden mehrfach hin und her geht.

 

Was erwartet mich?

1.

Ihre Institution erhält einen Brief, in dem erklärt wird, dass sie geprüft wird. In diesem Schreiben werden der Zweck der Kontrolle, die Rechtsgrundlage dafür sowie ein Formular mit einer Reihe von Fragen zum Ausfüllen bereitgestellt.

Die Fragen beziehen sich auf verschiedene Themen:

  • der Bekanntheitsgrad der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und der Compliance-Verpflichtungen

 

  • Die Bereitschaft des Forschenden, seine Sorgfaltspflicht zu erfüllen

 

  • Aktivitäten, die mutmaßlich in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fallen. Diese Frage bezieht sich auf die vorhandenen Proben, die Art der Forschung, die durchgeführt wird und die ABS-Informationen, die in Bezug auf diese Proben erhalten wurden.

 

  • Schritte, die das Institut in Richtung Compliance Management, z.B. Benennung einer verantwortlichen Person, interne Richtlinien und Abläufe, etc. bereits unternommen hat.

2.

Nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt und zurückgeschickt haben, kann es sein, dass das BfN spezifischere Fragen hat, um gemeinsames Verständnis zu bestätigen oder möglicherweise gegebene Informationen zu verifizieren. Weitere Informationen können notwendig sein, z.B. zu speziellen Forschungsprojekten und genutzten Proben. Diese Informationen werden üblicherweise schriftlich eingereicht. Es kann sein, dass Sie Kopien Ihrer Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

3.

Ist das BfN mit Ihren Informationen zufrieden, wird die Nutzerkontrolle abgeschlossen. Wenn die Informationen aus Sicht des BfN nicht ausreichend sind, kann eine  Kontrolle vor Ort stattfinden.

Planen Sie genug Zeit ein, um die Informationen fristgerecht an das BfN zu senden. Fristverlängerungen sind nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich.

Das BfN muss die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

 

 

 

Was passiert während einer Kontrolle vor Ort?

Während einer Vor-Ort Kontrolle (persönliche Kontrolle) können autorisierte Personen des BfN:

  • Das Gelände ihrer Institution, Labor- und Büroräume während der Arbeits- und Öffnungszeiten betreten und kontrollieren

 

  • Dokumente kontrollieren und Kopien davon machen

 

  • Untersuchungen durchführen und Proben entnehmen

Weitere nützliche Ressourcen

BfN: Die BfN-Seite über Rechtsfragen deckt eine Reihe von Themen ab, u. a. Fragen zu Nutzerkontrollen.

 

The German Nagoya Protocol HuB is financed by the Federal Agency for Nature Conservation (Bundesamt für Naturschutz) with funds from the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)

 

 

© 2023 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.