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Über uns

German Nagoya Protocol HuB – was ist das?

„German Nagoya Protocol HuB“, oder kurz GNP HuB, ist ein Projekt, das von der deutschen Regierung finanziert wird.

Warum „HuB“? HuB steht für „Hilfe und Beratung“. Im Englischen bedeutet der Begriff Hub „Zentrum“. Das Ziel des Projekts ist es,  Forschenden in Deutschland zu helfen, die rechtlichen Verpflichtungen unter dem Nagoya-Protokoll besser zu verstehen.

Wir stellen Informationen zu folgenden Themen bereit:

  • Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-sharing, ABS) in Ländern, die biologisches Material („genetische Ressourcen“) für die Forschung zur Verfügung zu stellen; und
  • die EU ABS-Verordnung, die Umsetzungsverorndung und das dazugehörige deutsche Gesetz.

Slide Was ist unser Ansatz?

Erstens sind wir zu 100% fokussiert auf die Bedürfnisse der Forschenden im akademischen Sektor in Deutschland.

Zweitens filtern wir Informationen auf das, was Sie benötigen, um sich in Ihren Verpflichtungen zurechtzufinden.

Drittens sind wir ansprechbar. Sie könenn den Inhalt der Website und unsere Aktivitäten mitgestalten. Wenn Sie nicht finden können, was Sie suchen, wollen wir es wissen!

Schließlich nehmen wir die Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der entsprechenden Gesetze in den Bereitstellerländern und der Europäischen Union sehr ernst. Aber wir denken auch, dass es wichtig ist, unseren Sinn für Humor zu behalten.

Wer führt das Projekt durch?

Leibniz-Institut DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH (DSMZ)

Das GNP HuB-Projekt wird vom Leibniz-Institut DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH geleitet. Die DSMZ ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft und des Leibniz-Forschungsverbunds Biodiversität (LVB). Mit mehr als 79.000 Artikeln, darunter Bakterienstämme, menschliche und tierische Zelllinien, Pflanzenviren und Antiseren, Bakteriophagen und verschiedene Arten bakterieller genomischer DNA, ist es das vielfältigste biologische Ressourcenzentrum der Welt. Es beherbergt 80% aller Bakterienstämme und verfügt über eine der größten Sammlungen von mikrobiellen Patentablagerungen in Europa und der Welt.

Die DSMZ liefert biologische Ressourcen für die Wissenschaft, Diagnoselabore, nationale Referenzzentren sowie Industriepartner und versendet Material in fast hundert Länder. Forschende aus der ganzen Welt hinterlegen bei der DSMZ biologisches Material. Die Forscherinnen und Forscher der DSMZ betreiben auch Grundlagen- und angewandte Forschung und ABS, wobei ein großer Teil dieser Arbeit in internationaler Zusammenarbeit erfolgt.

Als erste registrierte Sammlung von genetischen Ressourcen, die nach der ABS –Verordnung der Europäischen Union  anerkannt ist, stellt die DSMZ sicher, dass das gesamte biologische Material, das sie hat, den nationalen Gesetzen über Zugang und Vorteilsausgleich (ABS) entspricht, und verlangt von den Hinterlegern, dass sie alle damit zusammenhängenden Unterlagen vorlegen. Dies werden dann an die Empfänger des biologischen Materials weitergegeben werden.

Die DSMZ beteiligt sich aktiv an Fragen im Zusammenhang mit dem Nagoya-Protokoll und ABS, indem sie sich an verschiedenen Projekten und Studien beteiligt und die Perspektive der Wissenschaftsgemeinschaft in relevante politische Diskussionen einbringt.

Die DSMZ ist der Zuwendungsemfänger und koordiniert das GNP HuB-Projekt. Die Ansprechpartnerinnen für das Projekt sind Elizabeth Karger und Amber Scholz (info@nagoyaprotocol-hub.de).

Die DSMZ arbeitet zusammen mit dem Konsortium Deutscher Naturwissenschaftlicher Sammlungen (DNFS), dem Verband der Biowissenschaften in Deutschland (VBIO) und der Leibniz-Forschungsgemeinschaft für Biodiversität (LVB) am GNP HuB-Projekt.

Das Konsortium „Deutsche Naturwissenschaftliche Forschungssammlungen“ (DNFS)

Das Konsortium „Deutsche Naturwissenschaftliche Forschungssammlungen“ (DNFS) ist ein Zusammenschluss von naturkundlichen Sammlungen und den zugehörigen Forschungslaboren und Schaumuseen in Deutschland. Mit über 140 Millionen Sammlungsobjekten ist die DNFS einer der weltgrößten Sammlungsverbünde. Weitere Informationen zu ihren Mitgliedern werden auf der Website der DNFS bereit gestellt.

In der Bundesrepublik Deutschland repräsentiert die DNFS damit die deutschen Naturkunde-Sammlungen in ihrer Gesamtheit als wesentliche Forschungsinfrastruktur.

Seit Gründung einer eigenen Arbeitsgruppe zu Access & Benefit-sharing (ABS) im Jahr 2012 beschäftigt sich DNFS intensiv mit Fragen rund um ABS, das Nagoya-Protokoll und seine Umsetzung auf EU- und Bundesebene. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben an der Erstellung des CETAF Code of Conduct mitgewirkt. Dieser ist das erste von der EU-Kommission anerkannte bewährte Verfahren zu ABS und enthält eine Reihe von Arbeitsabläufen, die Naturkundemuseen die rechtssichere Nutzung und Erweiterung ihrer Sammlungen erleichtern. Zusätzlich führen die Mitglieder der ABS-Arbeitsgruppe auch Schulungen zu ABS-Themen an den Mitgliedseinrichtungen durch.

DNFS unterstützt das GNP HuB-Projekt inhaltlich. Unser Projektpartner beim DNFS ist Dirk Neumann.

Leibniz-Forschungsnetzwerk Biodiversität (LFN BioDiv)

In Deutschland gibt es 96 unabhängige Forschungseinrichtungen, die Teil der Leibniz-Gemeinschaft sind. Ihre Arbeit erstreckt sich von den Natur-, Ingenieur- und Umweltwissenschaften bis hin zu den Sozial-, Wirtschafts-, Raum- und Geisteswissenschaften.

Das Leibniz-Forschungsnetzwerk Biodiversität (LFN BioDiv) bündelt die komplementären Kompetenzen von 18 Leibniz-Institutionen, deren Forschung sich auf Biodiversität (biologische Vielfalt) bezieht, und bietet eine Plattform zur deutschlandweiten Vernetzung und strategischen Schwerpunktsetzung für Forschung und Zusammenarbeit in der Leibniz-Gemeinschaft. Das LFN BioDiv dient auch als Anlaufstelle für Fragen zur Biodiversität und der damit verbundenen Forschung und bietet Informationen für Politik, Wirtschaft, Fördereinrichtungen, Medien und Zivilgesellschaft.

Die Mitglieder des LFN BioDiv forschen interdisziplinär zu Biodiversität und geben Einblicke in Themen wie ihrem Verlust und den Auswirkungen des Klimawandels. ABS und das Nagoya-Protokoll sind für eine Reihe dieser Institutionen von großer Bedeutung, da sie genetisches Material für ihre Grundlagenforschung verwenden.

Unsere Projektpartnerin im LFN BioDiv, Dr. Nike Sommerwerk, ist am Museum für Naturkunde Berlin (MfN) angesiedelt. Sie sensibilisiert die LFN BioDiv-Mitglieder und andere Leibniz-Institutionen für Inhalte des Projekts und liefert Beiträge und Unterstützung für die Projektkoordination.

Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin e.V. (VBIO)

Der Verband Biologie, Biowissenschaften und Biomedizin (VBIO e. V.) hat in Deutschland rund 30.000 Mitglieder, darunter Einzelpersonen, Life-Science-Organisationen, Unternehmen und Institutionen, die das gesamte Spektrum der Lebenswissenschaften repräsentieren.

Der VBIO setzt sich dafür ein, Bildung, Ausbildung und Beruf zu fördern. Er engagiert sich in der Fort- und Weiterbildung und für die Verbesserung der Forschungsbedingungen. Der VBIO bringt die Anliegen von Biowissenschaftlern in die Beratung von Politik und Gesellschaft ein und fördert den Dialog zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit mit dem Ziel, das Verständnis für die Biowissenschaften zu verbessern. Nähere Informationen unter www.vbio.de.

Access and Benefit Sharing (ABS) ist für viele Mitglieder des VBIO höchst relevant. Der VBIO verfolgt daher seit längerem die politischen Diskussionen über das Nagoya-Protokoll und ABS auf nationaler, EU- und internationaler Ebene und beteiligt sich z. B. durch Stellungnahmen aktiv an den entsprechenden Prozessen. Auch hat sich VBIO aktiv für die Sensibilisierung seiner Mitglieder eingesetzt.

Das Hauptziel des VBIO im Projekt ist es, Forscher an Universitäten in ganz Deutschland zu erreichen, die dringend Unterstützung zu ABS und zum Nagoya-Protokoll benötigen. VBIO berät das GNP HuB Projekt und spielt eine Schlüsselrolle bei der Kommunikation.

Unsere Projektpartnerin, Dr. Kerstin Elbing, ist in der Berliner Geschäftsstelle des VBIO angesiedelt.

Unsere Finanzierung

Das Projekt „German Nagoya Protocol HuB“ wird durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) finanziert mit Mitteln vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Die Finanzierungsdauer geht von Oktober 2019 bis September 2022.

Das Bundesamt für Naturschutz

Das BfN ist die wissenschaftliche Behörde der deutschen Regierung, die für den nationalen und internationalen Naturschutz zuständig ist. Es unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auf technischer und wissenschaftlicher Ebene, führt eigene Forschung durch, setzt Förderprogramme um und stellt die Einhaltung bestimmter Gesetze sicher.

Das BfN ist zuständig für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls, die EU-ABS-Verordnung und das dazugehörige deutsche Gesetz in Deutschland.

Entscheidungen bezüglich des Umgangs mit genetischen Ressourcen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft werden in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung getroffen. Für den Umgang mit genetischen Ressourcen, bei welchen es sich um menschliche Erreger handelt, werden Entscheidungen zur Umsetzung in Absprache mit dem Robert Koch-Institut getroffen.

Unser Ansprechpartner beim BfN ist Herr Thomas Greiber, Leiter des Fachgebiets I 1.5 Zuständige Nationale Behörde für das Nagoya-Protokoll.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)

Das BMU ist das Ministerium, das für das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD) und das Nagoya-Protokoll in Deutschland verantwortlich ist. Es berichtet an das Sekretariat des CBD über den Fortschritt Deutschlands bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls und ist verantwortlich für Deutschlands Verpflichtungen nach der EU Verordnung Nr. 511/2014.

Der National Focal Point für das Nagoya-Protokoll in Deutschland, Herr Stefan Lütkes, sitzt im BMU.

 

The German Nagoya Protocol HuB is financed by the Federal Agency for Nature Conservation (Bundesamt für Naturschutz) with funds from the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)

 

 

© 2023 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.