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Vorteilsausgleich – Benefit-sharing

Slide Was sind meine Vorteilsausgleichs-verpflichtungen?

 

Vorteilsausgleich im akademischen Sektor
Vorteilsausgleichsabkommen
Modellklauseln verwenden
Weitere nützliche Ressourcen

Vorteilsausgleich im akademischen Sektor

Beim „ausgewogenen und gerechten Vorteilsausgleich“ gemäß Nagoya-Protokoll geht es darum, denjenigen Menschen/Ländern etwas zurückzugeben, denen das genetische Material (und damit verbundenes traditionelles Wissen) gehört und die es für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.

Einige Forschende denken, dass Vorteilsausgleich nichts mit ihnen zu tun hat – falsch! Verpflichtungen zum Vorteilsausgleich können auch für nicht-kommerzielle und Grundlagenforschung gelten!

Welche Arten von Vorteilen werden im akademischen Forschungssektor geteilt? ?

Der Nutzen, den akademische Forschende haben, ergibt sich typischerweise aus dem Forschungsprozess und den Ergebnissen der Forschung. Diese Arten von Vorteilen sind oft „nicht-monetär“. Zum Beispiel:

  • Kooperationen und/oder gemeinsame Veröffentlichung mit lokalen Forschenden

 

  • Training von lokalen Forschenden und Studierenden

 

  • Das Teilen von Daten und Ergebnissen

 

  • Studienaustausche

 

Praktische Beispiele für gelungenen Vorteilsausgleich finden Sie in unseren ABS Stories.

Viele Herkunftsländer listen in den relevanten Verordnungen die Vorteile auf, die geteilt werden können oder sollten. Diese sollten Sie sich ansehen!

Welche Vorteile letztendlich geteilt werden, muss vorab verhandelt werden. Sie sollten immer sicher gehen, dass jegliche Vorteile, denen Sie zugestimmt haben,  entsprechend der Förderzusage erlaubt sind und dass Sie ihre Verpflichtungen einhalten können – geben Sie keine Versprechen, die Sie nicht einhalten können!

Vorteilsausgleichsabkommen

Ein Vorteilsausgleichsabkommen („Benefit-sharing agreement“) ist ein rechtlich verbindliches Abkommen – es handelt sich um einen Vertrag.

Sie sollten bei Ihrer Einrichtung nachfragen, ob Sie befugt sind, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Einrichtung einzugehen. Sie sind möglicherweise nicht die Person, die berechtigt ist, Entscheidungen zum Vorteilsausgleich zu treffen oder einen Vertrag zu unterzeichnen!

Einvernehmliche Vereinbarte Bedingungen  – MAT

In der ABS Welt werden Vorteilsausgleichsabkommen „Einvernehmliche Vereinbarte Bedingungen“ (Mutually Agreed Terms) oder kurz MAT genannt. Die MAT sollten, wie die meisten Verträge, schriftlich festgehalten werden und können unter anderem folgendes enthalten:

  • Vereinbarungen über den Vorteilsausgleich, wie beispielsweise über Rechte an geistigem Eigentum (Forschungsergebnisse)

 

  • Eine Streitbeilegungsklausel

 

  • Bedingungen für die Weitergabe an und Nutzung des Materials durch Dritte

 

  • Bedingungen für den Fall einer Änderung der Forschungsabsicht, d. h. wenn Material für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck verwendet wird, wie beispielsweise die Umstellung von nicht-kommerzieller Forschung zu kommerzieller Forschung

 

Klären Sie, mit wem Sie die Vorteile teilen müssen und wer damit auch ihr Vertragspartner ist. Das kann zum Beispiel eine Regierungsbehörde, ein Forschungsinstitut im Land, aus dem das Material kommt, oder ein Repräsentant einer lokalen Gemeinschaft sein.

 

Materialtransfervertrag – MTA

Einvernehmlich vereinbarte Bedingungen (Mutually Agreed Terms – MAT) sind nicht mit dem Materialtransfervertrag (material transfer agreement – MTA)  zu verwechseln.

Viele Forschende kennen MTAs. Institute, die an Forschungskooperationen teilnehmen, nutzen sie häufig, um zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Material transferiert wird und welche Rechte und Pflichten sowohl der Empfänger als auch der Herausgeber haben etc.

Achtung! Ein Materialtransfervertrag (ohne dazugehörige ABS-Unterlagen) ist nicht ausreichend, um Ihre Sorgfaltspflicht in Deutschland zu erfüllen.

Modellklauseln verwenden

Was sind Modellklauseln?

Modellklauseln sind standardisierte vertragliche Formulierungen, die als Basis für eine Vereinbarung über den Vorteilsausgleich genutzt werden können.

Es wurden einige Modellklauseln entwickelt, um die Durchsetzung des Nagoya-Protokolls zu unterstützen, z. B. von Verbänden oder Regierungen, die Material zu Forschungszwecken bereitstellen.

Wenn Sie Modellklauseln verwenden, vergessen Sie nicht, diese genau zu überprüfen. Stellen Sie sicher, dass sie Ihren Anforderungen entsprechen. Die Klauseln müssen wahrscheinlich angepasst werden.

Modellklauseln sind kein Ersatz für eine rechtliche Beratung. Sie sollten zur Unterstützung immer mit Ihrer Rechtsabteilung in Kontakt treten, bevor Sie bindende Verträge unterzeichnen.

Modellklauseln, die von Ländern genutzt werden, die Material zur Verfügung stellen

Mitglieder des Nagoya-Protokolls werden dazu angehalten, bereichsbezogene und bereichsübergreifende Modellklauseln für einvernehmlich vereinbarte Bedingungen zu entwickeln.

Manche Länder haben bereits Modellklauseln entwickelt. Dies sind beispielweise Benin (auf Französisch), Südafrika, Frankreich (auf Französisch) und Australien.

Manche Modellvereinbarungen finden Sie unter dem jeweiligen Länderprofil im ABS Clearing House.

Die „World Intellectual Property Organization“ listet ebenfalls einige Verträge auf.

Wenn Sie sich mit dem Bereitstellerland in Verbindung setzen, fragen Sie zunächst, ob es dort eine Mustervereinbarung für den Vorteilsausgleich gibt.

Modellklauseln für akademische Forschende

Einige Forschungsinstitutionen und –verbünde haben Modellklauseln entwickelt, um Forschenden mit dem Erstellen von Vorteilsausgleichsabkommen bei nicht-kommerzieller Forschung zu helfen – unter anderem die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Swiss Academy of Science.

Das Consortium of European Taxonomic Facilities (CETAF) hat ein „Best Practice“-Verfahren entwickelt, das von der Europäischen Kommission als bewährtes Verfahren anerkannt wurde. Im Anhang 6 dieses Dokuments gibt es vier verschiedene Muster-Materialtransferverträge (MTAs) für folgende Situationen: befristete Finanzierungen, Weitergabe des Materials aus einer und an eine Sammlung, bei der sich der Besitzanspruch ändert und für Situationen mit Gastforschenden oder externen Forschenden, die eigenes Material für ihre Forschung mitbringen. Diese MTAs beinhalten auch ABS-Klauseln.

Das Bundeamt für Naturschutz hat auch einige Modellvereinbarungen auf seiner Website, wie eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger des Materials und dem Land, das es zur Verfügung stellt, eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger des Materials und einem Landbesitzer, und eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und einer indigenen oder lokalen Gemeinschaft.

Wenn Sie die nationalen Behörden (nationale Kontaktstelle und/oder die zuständige nationale Behörde) kontaktieren, fragen Sie nach, ob Modellklauseln verwendet werden.

Weitere nützliche Ressourcen

Muster-MTAs:
Das „ABS Information Forum“ hat eine Sammlung von Links zu Muster-Materialtransferverträgen.

Beachten Sie auch den Anhang des Code of Conduct and Best Practice des Consortium of European Taxonomic Facilities.

 

Mustervereinbarungen zum Vorteilsausgleich:
Das „ABS Information Forum“ hat eine Sammlung von Links zu Musterverträgen für den Vorteilsausgleich.

Die Schweizerische Akademie der Wissenschaften hat eine Toolbox für die Erstellung von Einvernehmlich Vereinbarten Bedingungen entwickelt.

Musterklauseln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

Musterverträge auf der Website der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

 

Weitere Informationen über den Vorteilsausgleich:

Diese Seite des „ABS Information Forum“ gibt eine weitere Erklärung, was Vorteilsausgleich bedeutet, sowie einige nützliche Dinge, die zu beachten sind.

Die Allianz-ABS-Beratungsplattform für die akademische Forschung wird von den Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen finanziert. Zu den projekttragenden Mitgliedern der Allianz gehören die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), die Leibniz-Gemeinschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Max-Planck-Gesellschaft.

 

 

 

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Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.