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Wer ist in meiner Einrichtung zuständig?

Viele Einrichtungen in Deutschland haben Nagoya-Protokoll-Compliance-Beauftragte oder andere Mitarbeitende, die bei ABS-Prozessen helfen. Finden Sie die zuständige Person in Ihrer Einrichtung in der untenstehenden Liste.

  • Alfred-Wegener-Institut
  • GEOMAR Helmholz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel
  • Heinrich Heine Universität Düsseldorf
  • Julius Kühn-Institut
  • Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels
  • Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung
  • Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung
  • Max-Planck-Institut für Verhaltensbiologie
  • Museum Koenig
  • Senckenberg
  • Universität Bayreuth
  • Universität Bonn
  • Universität Bremen
  • Universität Greifswald
  • Universität Kiel
  • Universität des Saarlandes

Alfred-Wegener-Institut

Website:

Das AWI hat einige Informationen über das Nagoya Protokoll auf seiner Website.

 

Kontakt:

Rebecca Aepfler

rebecca.aepfler@awi.de

GEOMAR Helmholz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel

Website:

Am GEOMAR koordiniert die Stabsstelle Exportkontrolle & Zoll alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nagoya-Protokolls. Das Institut hat Informationen über das Nagoya-Protokoll und die notwendigen Schritte zur Einhaltung der EU-ABS-Verordnung im Intranet des Instituts bereitgestellt.

 

Kontakt:

Dr. Jan Dierking

Koordination Nagoya-Protokoll

nagoyaprotokoll@geomar.de

Heinrich Heine Universität Düsseldorf

Website:

Die Universität hat eine Website mit allgemeinen Informationen und weiterführenden Links.

 

Kontakt:

Nicolas Remkeit

Vertragsmanagement und Exportkontrollen

nicolas-remkeit@hhu.de

Julius Kühn-Institut

Website:

Die Intranet Seite des Instituts enthält nützliche Informationen.

 

Kontakt:

Dr. Nadine Bernhardt

nadine.bernhardt@julius-kuehn.de

Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels

Website:

Das Institut bietet auf seiner Website Informationen über das Nagoya-Protokoll und hilfreiche Links.

 

Kontakt:

Dirk Neumann

Sammlungsmanagement/Digitalisierung

d.neumann@leibniz-lib.de

Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung

Kontakt:

Myriam Schröder

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

schroeder@izw-berlin.de

Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung

Website:

Das Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung hat nützliche Informationen zum Nagoya Protokoll auf seiner Website gesammelt.

 

Kontakt:

Dr. Achim Mayer

Nagoya Beauftragter des ZMT

achim.meyer@leibniz-zmt.de

Max-Planck-Institut für Verhaltensbiologie

Website:

Dieses Max-Planck-Institut hat einige nützliche Informationen auf seiner Intranet Seite.

 

Kontakt:

Daniel Piechowski

Wissenschaftlicher Koordinator

dpiechowski@ab.mpg.de

Museum Koenig

Website:

Das Museum Koenig bietet auf seiner Website einen kurzen Überblick über das Nagoya-Protokoll und weiterführende Links.

 

Kontakt:

Monique Hölting

Sammlungsmanagerin

m.hoelting@leibniz-zfmk.de

Senckenberg

Website:

Senckenberg hat einige nützliche Informationen auf der website.

Universität Bayreuth

Website:

Die Universität Bayreuth bietet auf ihrer Website einige Kurzinformationen zum Nagoya-Protokoll und Links zu den DFG-Richtlinien.

 

Kontakt:

Dr. Ursula Higgins

Leitung Stabsstelle Forschungsförderung

ursula.higgins@uni-bayreuth.de

Universität Bonn

Website:

Die Website der Universität enthält Informationen auf Deutsch und Englisch.

 

Kontakt:

Rüdiger Wolf

wolf@verwaltung.uni-bonn.de

 

Mirco Theiner

theiner@verwaltung.uni-bonn.de

 

Mona Baten

Baten@verwaltung.uni-bonn.de

Universität Bremen

Kontakt:

Janina Bornemann

Nagoya Protocol compliance officer

nagoya@vw.uni-bremen.de

Universität Greifswald

Website:

Die Universität verfügt über eine Website mit allgemeinen Informationen über das Nagoya-Protokoll und einer Checkliste für Forschende.

 

Kontakt:

Dr. Peter Michalik

Nagoya Beauftragter

nagoya@uni-greifswald.de

Universität Kiel

Website:

Die Universität Kiel bietet eine öffentliche Website mit nützlichen Informationen zum Nagoya-Protokoll und den Schritten, die zur Einhaltung der EU-ABS-Verordnung zu beachten sind.

 

Kontakt:

Dr. Scarlett Sett

Nagoya-Protokoll-Beauftragte

nagoya@uv.uni-kiel.de

Universität des Saarlandes

Website:

Die Universität verfügt über eine Website mit allgemeinen Informationen über das Nagoya-Protokoll und einer Checkliste für Forschende.

 

Kontakt:

Dr. Melanie Hennchen

Nagoya-Beauftragte

nagoya@uni-saarland.de

 

The German Nagoya Protocol HuB is financed by the Federal Agency for Nature Conservation (Bundesamt für Naturschutz) with funds from the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)

 

 

© 2023 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.