Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem akademischen Sektor. Falls Sie nicht das finden, was Sie wissen wollen, lassen Sie es uns wissen.
Für grundsätzliche FAQs, können Sie auch auf die Website des Bundesamt für Naturschutz (BfN) schauen.
Außerdem können Sie unsere Mythbusters durchlesen, wo wir einige gängige Missverständnisse oder Mythen unter Forschenden zum Thema ABS und der Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der europäischen Union auflösen.
Haftungsausschluss: Das Projekt „German Nagoya Protocol HuB“ wird vom Leibniz-Institut DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH (DSMZ) betrieben. Wir stellen allgemeine Informationen zu ABS und Compliance zur Verfügung. Diese Informationen dienen nicht als Rechtsberatung und die DSMZ übernimmt keine Haftung für die Ergebnisse jeglicher Handlung auf Basis der hier gegebenen Informationen. Rechtliche Entscheidungen von Forschenden sollten immer in Absprache mit dem eigenen Institut, der Geschäftsführung und der Rechtsabteilung getroffen werden.
Beratung bezüglich der Anwendung des EU-Rechts in Bezug auf Ihre Forschung können Sie von der zuständigen deutschen Behörde (Bundesamt für Naturschutz) einholen: nagoya-cna@bfn.de
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FAQs zu ABS
Selbst wenn das Land keine Partei des Nagoya-Protokolls ist, benötigen Sie möglicherweise eine vorherige Einverständniserklärung und müssen ein Vorteilsausgleichsabkommen unterzeichnen, um Material legal für die Forschung nutzen zu können. Manche Länder haben ABS-Gesetze, ohne das Nagoya-Protokoll ratifiziert zu haben, z.B. Costa Rica und Australien. Sie müssen immer die nationalen Anforderungen überprüfen, bevor Sie Material beziehen und mit der Forschung beginnen.
Falls Ihr Forschungsmaterial aus einem Land kommt, dass das Nagoya-Protokoll nicht ratifiziert hat, entsteht keine Sorgfaltspflicht aus dem Nagoya-Protokoll in Deutschland, weil das Material außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Verordnung liegt.
Es ist in manchen Fällen möglich, dass lokale Forschende nationale ABS-Gesetze nicht befolgen müssen, d.h., dass sie davon ausgenommen sind. Manchmal sind die Anforderungen für lokale WissenschaftlerInnen einfacher als für ausländische.
Die Verwendung des Materials in Deutschland zu Forschungszwecken könnte anderen Regeln unterliegen. Dies kann auch der Fall sein, wenn lokale Forschende aus dem Bereitstellerland das Material mit sich nach Deutschland bringen.
In manchen ABS-Systemen müssen Gebühren bezahlt werden, wenn man einen Antrag auf eine ABS-Genehmigung stellt. Im Idealfall sollte dies transparent und auf der Website der verantwortlichen Behörde gelistet sein. Wenn solche Gebühren bezahlt werden müssen, sollte Sie überprüfen, ob diese rechtlich durch den Fördervertrag übernommen werden dürfen.
Es gibt unterschiedliche Arten von Vorteilen, die geteilt werden können, inklusive finanzieller Vorteile, wie Abgaben oder Gewinnbeteiligung, sowie nicht-monetäre Vorteile, wie das Teilen von Ergebnissen und Daten, Studienaustausche, gemeinsame Publikationen, etc.
Nationale ABS-Gesetze und Verordnungen listen häufig die Arten von Vorteilen auf, die geteilt werden können.
Vorteilsausgleichsverpflichtungen sind typischerweise sowohl auf nicht-kommerzielle als auch auf Grundlagenforschung anwendbar.
Die Ausarbeitung von individuellen Vorteilsausgleichsabkommen muss immer mit den involvierten Parteien geschehen, so dass allgemeingültige Aussagen zu den möglichen Vorteilen, die durch ein nicht-kommerzielles Projekt geteilt werden können, nicht vorher getroffen werden können.
Die Arten von Vorteilen, die Sie teilen können, müssen im Voraus gut an die zuständigen Behörden im Bereitstellerland kommuniziert werden. Sie sollten dabei immer im Auge behalten, dass die Bedingungen, welchen Sie zustimmen, auch mit ihrem Fördervertrag vereinbar sind.
Manche Vorteilsausgleichsabkommen beinhalten Klauseln zur kommerziellen Nutzung und dem Bezahlen von Lizenzgebühren. Diese beziehen sich nicht zwangsläufig auf die Grundlagenforschung, können jedoch eintreten, wenn das Material anschließend an Dritte weitergegeben und/oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird.
Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) muss die Compliance-Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 befolgen. Jedes Land kann jedoch selbst entscheiden, ob es den „Zugang“ zum Material reguliert oder nicht.
Es gibt Länder in der Europäischen Union wie Deutschland, die den Zugang nicht regulieren.
Andere Länder hingegen haben entschieden, ABS-Gesetze zu erlassen wie z.B. Frankreich, Kroatien und Spanien.
Wenn es Zugangsregulierungen in EU-Ländern gibt, müssen deutsche Forschende diese Regulierungen befolgen.
Verschiedene Teile der Regierung sind verantwortlich für unterschiedliche Dinge. Die ABS-Gesetze und dazugehörige Verordnungen spezifizieren welche Behörde im Land dafür verantwortlich ist, Ihnen eine vorherige Einverständniserklärung (Prior Informed Consent – PIC) und die ABS- Genehmigung etc. auszustellen.
ABS-Verpflichtungen gelten zusätzliche zu einem CITES-Zertifikat, Forschungsgenehmigung, Ausfuhrgenehmigung, Pflanzengesundheitszeugnis usw. Diese Dokumente werden häufig von verschiedenen Behörden ausgestellt. Beispielsweise könnte die Forschungserlaubnis vom Forschungsministerium ausgestellt werden und eine ABS-Genehmigung vom Umweltministerium.
Manche Länder arbeiten daran, eine Online-Plattform zu erstellen, in der Forschende alle benötigten Genehmigungen gleichzeitig beantragen können (z.B. Kenia und Indien).
FAQs zu den Materialien, für die das Nagoya-Protokoll relevant sind
Das Nagoya-Protokoll unterscheidet nicht zwischen wilden und domestizierten Proben. Theoretisch kann ein Land beides in seine nationalen ABS-Gesetze aufnehmen. Einige Länder haben sich dafür entschieden, nur den Zugang zu wilden Arten zu regeln. In einigen Ländern sind sowohl domestizierte als auch wildlebende Arten in den nationalen Gesetzen enthalten.
Nur weil ein Exemplar aus einem Zoo oder von einem kommerziellen Züchter in einem anderen Land kommt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ABS nicht gilt. Es kommt immer auf das nationale Gesetz an – das müssen Sie prüfen!
Die menschliche Mikrobiota bezieht sich auf alle Mikroorganismen, die sich auf oder im menschlichen Körper befinden, während das „Mikrobiom“ das kollektive Genom all dieser Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze usw.) ist.
Das Mikrobiom ist nicht-menschlich, was bedeutet, dass es für das Nagoya-Protokoll relevant sein könnte.
In der Europäischen Union kann sich die Forschung an Mikrobiota außerhalb des Anwedungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 befinden, wenn:
- es in situ (z.B. im oder auf dem Körper) erforscht wird;
- der Fokus auf der einzigartigen Zusammenstellung der Mikrobiota eines Individuums liegt;
- es nur taxonomische Identifizierung beinhaltet.
Die Forschung an Mikrobiota könnte in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fallen, wenn die Forschung an einzelner aus einer Probe isolierter Taxa stattfindet und nicht mehr Teil der einzigartigen mikrobiellen Zusammensetzung einer einzelnen Person ist.
Als kommerzielle Pflanzenart gilt jede Pflanzenart, die in der EU legal in Verkehr gebracht wurde, unabhängig davon, ob sie noch auf dem Markt ist oder nicht.
Für eine kommerziellen Pflanzenart gibt es Systeme zur Bestimmung und Charakterisierung, wie:
- Die Art wird rechtlich durch ein Pflanzenartenschutzgesetz unter EU- oder nationalem Recht geschützt;
- Die Art wurde in einem nationalen oder gemeinsamen Katalog von Arten landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsearten oder in einer Liste oder einem Register von Waldreproduktionsmaterial, Obst- oder Rebsorten eingetragen;
- Die Art wurde gemäß EU-Gesetzgebung und/oder internationalen Standards mit offiziell anerkannter Bezeichnung und Beschreibung in eine andere öffentliche oder private Liste aufgenommen.
Die Nutzung solcher kommerziellen Pflanzenarten für anschließende Züchtungsprogramme fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, da davon ausgegangen wird, dass Züchter auf eine neue und andere genetische Ressource angewiesen sind.
Wenn Nagoya-relevantes Material zur Entwicklung der Sorte verwendet wurde, können weiterhin Verpflichtungen zum Vorteilsausgleich zwischen dem Bereitstellerland und dem ersten Nutzer dieses Materials bestehen.
Labormäuse sind vergleichbar mit einem „Laborstamm“. Was ist ein „Laborstamm“?
- Sie sind lebende Organismen;
- Sie entstehen häufig in Massenproduktion und werden von kommerziellen Anbietern bereitgestellt;
- Sie sind genetisch definiert und haben niedrige Heterozygotien;
- Aufgrund von Mutationen, Züchtung, Selektion usw. sind sie distinkt von jeglichem Grundmaterial, welches zu ihrer Entwicklung genutzt wurde;
- Sie werden üblicherweise in der Forschung als Modelle verwendet.
Die Verwendung von Laborstämmen als Modell und Plattform für Tests wird nicht als Nutzung angesehen und liegt ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Die ursprüngliche Forschung, die zur Entwicklung eines Laborstammes durchgeführt wird, zählt als Nutzung. Das bedeutet, wenn Sie einen neuen Laborstamm herstellen oder modifizieren, könnte das Nagoya-Protokoll relevant sein, abhängig davon, woher das Grundmaterial herkommt. Die Gesetze des Bereitstellerland entscheiden, ob das Material ABS-Verpflichtungen hervorbringt oder nicht.
Ein neu entwickelter Stamm bleibt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, bis er anderen zu Forschungszwecken öffentlich zugänglich gemacht wird. Wenn der Stamm zu einem neuen Laborstamm geworden ist und von Laboratorien/Forschenden gemeinsam genutzt wird, fällt seine weitere Verwendung dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Das Nagoya-Protokoll unterscheidet nicht zwischen Material, welches lebt oder tot (oder in diesem Fall fossilisiert) ist.
In diesem Fall müssen Sie mit der zuständigen Behörde klären, ob fossilisierte DNA (und Derivate) in den Anwendungsbereich der nationalen ABS-Gesetzgebung fällt.
Für die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist nicht das Alter des Materials relevant für die Compliance-Verpflichtungen sondern der Zeitpunkt, an dem die Forschenden Zugang zum Material hatten.
Ob DSI in den Anwendungsbereich des Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und des Nagoya-Protokolls fällt oder ob Vorteilsausgleichsverpflichtungen gelten, wird noch auf internationaler Ebene diskutiert.
Manche Länder vertreten den Standpunkt, dass DSI ABS-relevant ist und haben damit begonnen, DSI auf nationaler Ebene zu regulieren.
Die Europäische Union vertritt die Position, dass Sequenzen in öffentlich zugänglichen Datenbanken nicht in den Anwendungsbereich des CBB oder des Nagoya-Protokolls fallen. Wenn Sie Sequenzinformationen aus öffentlich zugänglichen Datenbanken erhalten, haben Sie keine Sorgfaltspflicht unter der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Nichtsdestotrotz erkennt die EU an, dass das Generieren von Sequenzen aus einer physischen Probe und die anschließende Nutzung, Übertragung, Veröffentlichung usw. dieser Sequenzen unter Bedingungen und Vorteilsausgleichsverpflichtungen fallen können, die in Ihrer ABS-Genehmigung und/oder Vorteilsausgleichabkommen mit dem Bereitstellerland festgelegt sind.
FAQs zu Compliance in Deutschland und der EU
Wenn Ihre Forschung außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, müssen Sie das nicht beweisen.
Es ist jedoch eine gute Idee den Zeitpunkt der Probenentnahme oder Zugang zum Material im Bereitstellerland sowie Kopien von Schriftwechsel oder anderen Aufzeichnungen, aus denen es hervorgeht, dass Ihr Material nicht unter die ABS-Verpflichtungen fällt, zu dokumentieren. Das kann hilfreich sein, falls das Bundesamt für Naturschutz (die zuständige Behörde in Deutschland) eine Nutzerkontrolle durchführt.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 müssen Sie prüfen, ob ABS-Gesetze für Ihr Material und geplante Forschung gelten und ggf. die entsprechenden Dokumente einholen.
Es ist nicht unüblich, dass Forschende Material auf der Grundlage eines MTAs erhalten. Nicht jeder geht raus ins Feld und sammelt alles selbst ein.
Allein reicht das MTA nicht aus, um die Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu erfüllen.
Wenn Sie Material von einer anderen Person erhalten, z. B. von einem lokalen Kooperationspartner, einer Sammlung usw., sollten Sie diese Person bitten, Ihnen zusätzlich zum MTA eine Kopie der ABS-Dokumentationen auszuhändigen.
Sobald Sie diese Dokumente haben:
- Prüfen Sie, ob der Export des Materials und die geplante Forschung in Deutschland abgedeckt sind.
- Prüfen Sie, ob etwaige Verpflichtungen zum Vorteilsausgleich für Sie gelten.
Forschungsinstitute haben häufig Absichtserklärungen mit zusammenarbeitenden Instituten in anderen Ländern und/oder der Regierung des Landes, in dem die Forschenden arbeiten. Damit werden Dinge, wie z.B. Visas, Materialtransfer, Kostenaufteilung, etc. geklärt.
Forschende dürfen eine Absichtserklärung nicht mit den ABS-Dokumenten verwechseln, die zusätzlich gebraucht werden.
Die nationalen Gesetze des Bereitstellerlandes entscheiden, welche Dokumente benötigt werden. Möglicherweise brauchen Sie eine ABS-Genehmigung oder müssen eine Vorteilsausgleichsvereinbarung unterzeichnen (auch „einvernehmlich vereinbarte Bedingungen“).
Wurde die Genehmigung Ihnen persönlich oder dem Institut ausgestellt? Ist die Genehmigung Ihrem Institut ausgestellt worden und Sie verlassen es und nehmen die Proben mit, gilt es möglicherweise als Weitergabe an Dritte, auch wenn Sie die Proben selbst gesammelt haben und Sie sich weiterhin in ihrem Besitz befinden.
Wenn sie Zweifel daran haben, ob Sie das Richtige tun, können Sie Ihre Rechtsabteilung oder die zuständige Behörde, die Ihnen die ABS-Genehmigung ausgestellt hat, um Rat fragen.
Das Ende der Forschungsaktivitäten ist abhängig von der Situation. Es könnte der Zeitpunkt sein, wenn die physische Forschungsaktivität beendet wird oder wenn die Ergebnisse finalisiert/publiziert werden.
Die Züchtung von Tieren oder Pflanzen zur Produktion oder zur Erhaltung einer nachhaltigen Population zählt nicht als Nutzung, d. h. Forschung und Entwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Material von einer kommerziellen Quelle zu nehmen, z.B. einem Züchter/einer Züchterin und dies für die Forschung an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung des Materials zu nutzen, führt zu einer „Absichtsänderung“ und könnte möglicherweise für ABS und die EU-Verordnung relevant sein.
Unter welchen Umständen fällt Material von einem kommerziellen Züchter in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung?
- Möglicherweise hat das Land, in dem der Züchter sitzt, ABS-Gesetze, die den Zugang zum Material, inklusive Material von kommerziellen Züchtern, regeln.
- Das Material, das der gewerbliche Züchter zur Entwicklung seines Produkts verwendet, enthält Nagoya-relevantes Material aus einem anderen Land, und es gibt ABS-Dokumente, die für die anschließende Verwendung dieses Materials für die Forschung gelten (einschließlich für die Grundlagenforschung und nichtkommerzielle Forschung).
Sie sollten beim kommerziellen Züchter nachfragen, wo das Material ursprünglich herkam und zu welchem Zeitpunkt.
Das Material ausschließlich in eine Sammlung aufzunehmen und zu lagern fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, weil es nicht als „Nutzung“ definiert wird.
Wenn das Material anschließend für Forschungszwecke genutzt wird, müssen Nachfragen gestellt werden, wo das Material ursprünglich herkam und wann es entnommen wurde. Die Person, die das Material spendet, sollte gebeten werden, eine Kopie aller notwendige Dokumente abzugeben, falls sie vorhanden sind.
Zeitdruck zu haben, wird nicht als ausreichender Grund angesehen, Ihre Sorgfaltspflicht zu vernachlässigen.
Es gibt keine Gesetze in Deutschland, die den Zugang zum Material (genetischen Ressourcen) regeln, die ursprünglich aus Deutschland kommen. Forschende sollten jedoch beachten, dass möglicherweise andere Gesetze, z.B. zum Naturschutz, gelten.
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 trifft nicht auf Erregerorganismen oder Schädlinge zu, die auf einem Menschen, einem Tier, einer Pflanze, einem Mikroorganismus, Nahrung oder einem anderen Material unbeabsichtigt in die EU eingeführt werden, unabhängig davon, ob der Organismus aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen Land mit ABS-Gesetzen kommt.
Hat die in die EU eingereiste Person lediglich medizinische Versorgung angefragt, ungeachtet dessen, ob sie gewusst hat, dass sie infiziert war oder nicht? Wenn der Erreger auf Grund der medizinischen Versorgung isoliert wurde, gilt das als unbeabsichtigter Zugang und die anschließende Nutzung zu Forschungszwecken liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der EU Verordnung.
Wusste die infizierte Person, dass sie infiziert ist und hat die EU mit der Absicht betreten, an einer Studie zu dem Erreger teilzunehmen? Wenn eine Probe von dieser Person genommen wird und der Erreger zu Forschungszwecken isoliert wird, gilt der Zugang als „beabsichtigt“. In diesem Fall gilt das Land als Bereitstellerland, in dem die Person infiziert wurde und nicht das Land, in dem die Probe entnommen wurde, d.h. Deutschland. Es könnten ABS-Gesetze gelten – dies muss vor Beginn der Forschung überprüft werden.
FAQs dazu, wer für die Sorgfaltspflicht verantwortlich ist
Kooperationspartner in anderen Ländern können beim ABS-Prozess enorm hilfreich sein, da sie aus dem Bereitstellerland kommen, die örtliche Sprache sprechen und an Treffen mit zuständigen Behörden vor Ort teilnehmen können. Sie können sie um Unterstützung beim ABS-Prozess bitten, wobei die Person den ABS-Prozess nicht unbedingt gut kennt.
Forschende in Deutschland bleiben für ihre Verpflichtungen unter der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 verantwortlich. Sie müssen prüfen, ob die ABS-Gesetze für die geplante Nutzung des Materials in Deutschland gelten und ggf. müssen Sie über die entsprechenden Unterlagen verfügen.
Unter der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist immer die Person, die das Material zu Forschungszwecken nutzt, der sogenannte „Nutzer“, dazu verpflichtet, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
Es gibt derzeit drei registrierte Sammlungen, die im Register der Europäischen Kommision aufgelistet sind, darunter auch das Leibniz-Institut DSMZ.
Registrierte Sammlungen prüfen, ob das Material, das hinterlegt wird, ABS- konform ist und geben Empfängern des Materials alle nötigen Dokumente weiter. Nichtsdestotrotz, gibt es noch einige Dinge, die unter die Verantwortlichkeit der Forschenden fallen:
- in den ABS-Dokumenten aufgeführte Anforderungen und Bedingungen erfüllen
- die Dokumente 20 Jahre nach Ende der Forschung aufbewahren
- die Dokumente an jegliche anschließenden Empfänger des Materials weitergeben
- eine Sorgfaltserklärung rechtzeitig abgeben, wenn die Forschung durch Drittmittel finanziert wird
Falls das BfN eine Kontrolle durchführt, sind Sie auch verpflichtet, diesen Prozess zu unterstützen und Informationen zur Verfügung stellen.
Falls ABS-Gesetze für die Aktivitäten, die während der Sommerschule durchgeführt werden, gelten, dann wird von der organisierenden Institution erwartet, die notwendigen ABS-Dokumente zu besorgen, bevor die Sommerschule stattfindet. Externe Vortragende sollten ebenfalls sicher gehen, dass ihre Teilnahme von den relevanten Dokumenten abgedeckt wird.
Manchmal findet Forschung in Deutschland mit Material statt, das während einer Sommerschule gesammelt wurde. Vielleicht gibt es sogar eine Publikation dazu.
Für die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist es nicht relevant, dass das Material während einer Sommerschule gesammelt wurde. Die relevante Frage ist, ob die Nutzung anschließend in Deutschland stattfindet. Wenn ja, haben die Personen, die daran beteiligt sind, möglicherweise eine Sorgfaltspflicht. Wenn die Forschung durch Drittmitteln finanziert wird (öffentlich oder privat) und nicht durch die Grundfinanzierung der Universität, so muss eine Sorgfaltserklärung eingereicht werden.
Korrekt. Die Sorgfaltspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bezieht sich nur auf Forschung, die in Deutschland (und anderen EU-Mitgliedsstaaten) durchgeführt wird und nicht in den USA.
Nichtsdestotrotz müssen Forschende aus Deutschland UND den USA die nationalen ABS-Gesetze des Landes befolgen, aus dem das Material für die Forschung stammt.
In Deutschland ist es erforderlich, dass Nutzer ihre Sorgfaltserklärungen über das Online-Portal DECLARE einreichen. In den meisten Fällen wird das von den Forschenden selbst übernommen.
Manche Institute haben ein zentralisiertes DECLARE-Konto und alle Forschenden am Institut sollten ihre Sorgfaltserklärung über diesen Konto einreichen.
Bei gemeinsamer Forschung ist es ausreichend, wenn eine Person für alle Beteiligten die Sorgfaltserklärung einreicht.
FAQs dazu, was zu tun ist, wenn Sie keine Informationen zu ABS finden können
Gibt es Anhaltspunkte, dass ABS-Maßnahmen existieren, z.B. ABS-Gesetze werden im ABS Clearing House genannt? Wenn die Anwendung dieser Gesetze unklar ist, dann müssen Forschende auf eine Antwort der lokalen Behörden warten. Alternativ können Forschende überlegen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, z.B. von örtlichen Rechtsfachleuten, über den Umfang der relevanten ABS-Maßnahmen und ob sie für die beantragte Forschung und die damit verbundenen Aktivitäten gelten. Hierbei gibt es jedoch das Risiko, dass die Rechtsauskunft nicht eindeutig ist.
Wie ist es, wenn es keinerlei Hinweise gibt, dass ABS-Gesetze im Bereitstellerland existieren? Wenn Sie die nationale Kontaktstelle und/oder die zuständigen Behörden mindestens drei Mal über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate mit ungefähr einem Monat zwischen den Anfragen) kontaktieren und keine Antwort erhalten, könnten Sie sich aus Sicht der deutschen Behörden möglicherweise sorgfältig verhalten haben – aber nur auf erster Instanz!
Was bedeutet das? Wenn Informationen nachträglich bekannt werden, die darauf hindeuten, dass es ABS-Gesetze im Bereitstellerland gibt, an welche Sie sich halten müssen, so müssen Sie nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 die Situation richtig stellen. Sie müssen sofort und auf unbestimmte Zeit damit aufhören, das Material für Ihre Forschung zu nutzen, bis Sie alle notwendigen ABS-Dokumente erhalten haben.
„Unwissen schützt vor Strafe nicht“ und das gilt weltweit. Wenn Sie Material zur Forschung erhalten und nutzen, ohne vorher zu klären, ob die ABS- Gesetze für Ihre Forschung gelten, könnte es sein, dass Sie gegen die nationalen ABS-Gesetze des Bereitstellerlandes verstoßen, woraufhin Sie dementsprechend in dem Land bestraft werden können. Manche Länder nehmen Verstöße sehr ernst und legen hohe Strafgebühren auf, verbieten künftige Einreisen in das Land (oder eine spezielle Region) bis hin zu Gefängnisstrafen.
In der Praxis kann es längere Zeit dauern, bis nationale Behörden auf Anfragen von Forschenden antworten, ob ABS-Gesetze existieren und wenn ja, was sie für den speziellen Fall bedeuten.
Das Nagoya-Protokoll hat keinen Mechanismus, den ABS-Prozess zu beschleunigen, z.B. wenn nationale Behörden den Antrag auf eine ABS-Genehmigungen nicht bearbeiten. Die Optionen, um mit diesem Problem umzugehen, z.B. durch ein Gerichtsverfahren vor einem Verwaltungsgericht, hängen von der nationalen Gesetzgebung des Bereitstellerlandes ab.
Prüfen Sie im Vorfeld all Ihre Dokumente. Es kann helfen, sicher zu stellen, dass die Antragsformulare korrekt ausgefüllt sind und alle benötigten Unterlagen eingereicht wurden.
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 verbietet die Nutzung von Material nicht, wenn die Herkunft oder der Zeitpunkt des Zugangs trotz bester Bemühungen nicht bestimmt werden kann. JEDOCH sollten Sie bedenken, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen müssen, sobald mehr Informationen zugänglich sind, um den Herkunftsort und den Zeitpunkt des Zugangs zu bestimmen (angenommen die Proben fallen in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung). Wenn sich herausstellt, dass es Zugangsregelungen im Bereitstellerland gibt, die Sie betreffen, dann sind Sie dazu verpflichtet die Situation richtig zu stellen. Sie müssen sofort aufhören, das Material für Ihre Forschung zu nutzen, bis Sie die nötigen ABS-Dokumente erhalten haben.
Es muss klar sein, dass jede Person, die an dem Material forscht, dies auf eigene Gefahr hin tut. Wenn die zuständige deutsche Behörde eine Nutzerkontrolle durchführt, werden Fälle, in welchen Informationen zur Herkunft und Zeitpunkt der Entnahme fehlen, fallweise betrachtet und behandelt.
Letztlich ist es eine Frage des Risikos für das Individuum und dessen Institut, zu entscheiden, ob Forschung an Material durchgeführt werden soll, wenn Informationen fehlen.
WENN es keinerlei Informationen zur Herkunft und dem Zeitpunkt des Zugangs gibt, könnte es sein, die Annahme des Materials beispielsweise zu verweigern oder es zu lagern aber nicht zu Forschungszwecken zu nutzen.
Universitäten, Forschungsinstitute, Sammlungen und Museen besitzen teilweise viele biologische Objekte, für welche keine Informationen vorliegen, z.B. wo das Material herkam, wann es in die Sammlung aufgenommen wurde oder wer es entnommen hat. In manchen Fällen gibt es nur vage Informationen, wie die Region, aus der es kommt.
Informationen zum Zeitpunkt des Zugangs und/oder dem Herkunftsland sind sehr wichtig.
Es gibt zwei Schlüsselinformationen, um herauszufinden, ob das Material unter die Regelung des Nagoya-Protokolls fällt, nämlich wann der Zugang zum Material erfolgte und aus welchem Land das Material stammt. Dies kann in manchen Fällen ziemlich eindeutig sein und in anderen Fällen kann es etwas „Detektivarbeit“ benötigen.
Möglicherweise gibt es mehrere Quellen, um diese Information herauszufinden.
Datum
Welche Arten von Datenquellen können genutzt werden, um zu bestimmen, wann der Zugang zum Material erfolgte?
- Gibt es irgendwelche Aufzeichnungen, dass das Material für ein Experiment genutzt wurde?
- Wird das Material in einer Publikation erwähnt und wenn ja, wann wurde diese zum ersten Mal veröffentlicht?
- Wird der Zeitpunkt der Probeentnahme in der Publikation erwähnt?
- Wann wurde die letzte Sammlung im Bereitstellerland vom Institut durchgeführt?
- Wenn das Material aus einer Sammlung stammt, wann wurde das Material hinterlegt?
- Wer hat das Material genutzt? Hat die Person das Institut bereits verlassen? Wenn ja, wann?
War etwas davon vor dem Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls am 12. Oktober 2014? Wenn ja, könnte angenommen werden, dass der Zugang zum Material vor diesem Datum war und somit nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fallen kann.
Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass auch wenn das Material nicht in den Anwendungsbereichs der EU-Verordnung fällt, die ABS-Gesetze im Bereitstellerland trotzdem greifen können.
Herkunft
Ist es möglich, dass manche der oben erwähnten Datenquellen auch den Herkunftsort des Materials offenlegen? Kann Ihre Forschung Ihnen etwas dazu sagen, woher das Material stammt? Ist es eine weit verbreitete Art oder ist es nur in einem bestimmten Land zu finden? Ihre Forschung könnte möglicherweise helfen, die Herkunft des Materials auf ein bestimmtes Land eingrenzen.
Wenn die Warenlieferung nachverfolgt werden kann, kann es möglich sein, herauszufinden, wo diese blinden Passagiere herkommen. Wenn dem so ist, muss zuerst der Sorgfaltspflicht nachgegangen werden, bevor die Proben für die Forschung genutzt werden können. Prüfen Sie, ob es in dem Bereitstellerland ABS-Gesetze gibt, die greifen, und wenn ja, müssen Sie die relevanten ABS-Dokumente beantragen.
Die Proben lagern, z.B. in einem Museum, oder sie zu identifizieren, gilt nicht als eine Nutzung unter der EU-Verordnung und es gibt dementsprechend keine Sorgfaltspflicht.
FAQs über welche Arten von Forschung als eine „Nutzung“ gelten
Beratung über die Anwendung der EU-Verordnung auf Ihre Forschung erhalten Sie von der für Deutschland zuständigen nationalen Behörde, dem Bundesamt für Naturschutz (nagoya-cna@bfn.de).
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 gilt die Entnahme von biologischen Proben nicht als Nutzung. Eine anschließende Nutzung des Materials zu Forschungszwecken könnte eventuell zu einer Sorgfaltspflicht führen.
Achtung! Die Sammlung vom Material könnte im Bereitstellerland als ABS-relevant betrachtet werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 gilt das Lagern und/oder Präsentieren von Material nicht als Nutzung.
Die Identifizierung und Klassifizierung von Organismen gilt nach der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nicht als Form von Nutzung, solange die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung des Organismus untersucht.
Achtung! Taxonomische Arbeit fällt häufig in den Anwendungsbereich von ABS-Gesetzen in Bereitstellerländern. Sie benötigen möglicherweise eine ABS-Genehmigung und ein Vorteilsausgleichsabkommen.
Wo es noch keine Forschung an den Genen, der Funktion der Gene oder neuer DNA-Sequenzen gibt, fällt der Aufbau einer Phylogenie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014. Die Analyse sogenannter „Markergene“ zur Interpretation von Phylogenien, wenn sie unabhängig von der Funktion der Gene durchgeführt wird, löst dementsprechend keine Sorgfaltspflicht aus. Das Nutzen und Interpretieren von Ergebnissen des phylogenetischen Baumes, um neues Wissen zu generieren, könnte zu einer Nutzung führen. Der genaue Übergang von Phylogenie/Taxonomie und Nutzung muss auf Fallbasis bearbeitet werden.
Achtung! Die Sequenzierung und die Analyse der Sequenzen, um eine Phylogenie zu erstellen, könnte in der nationalen ABS-Gesetzgebung des Bereistellerlandes abgedeckt werden.