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Meine Verpflichtungen

Wenn die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 für Sie gilt, unterliegen Sie einer Sorgfaltspflicht. Diese Compliance-Verpflichtungen gelten ZUSÄTZLICH zu den ABS-Verpflichtungen (ABS) in dem Land, welches das Material zur Verfügung gestellt hat.

Wenn Ihnen das Verhältnis zwischen ABS-Gesetzen im Ausland und dem EU-Recht nicht klar ist, sehen Sie sich unsere Infografik „ABS-Welt“ an.

Weitere nützliche Ressourcen

Slide Sorgfaltspflicht - was ist das?

Die Sorgfaltspflicht soll die Transparenz in der Forschung sicherstellen. Forschende sollen genau wissen, welche Verpflichtungen mit dem Material (und/oder traditionellem Wissen) zusammenhängen, so dass sie sich daran halten können.

Das bedeutet für Sie:

  • Das Sammeln und Verwenden von Informationen über das Material und ABS systematisch anzugehen

 

  • Gründlich und mit „bestmöglichen Anstrengungen“ Informationen zu ABS  herauszufinden bzw. die notwendigen Dokumente zu beschaffen

 

  • Entscheidungen auf eine angebrachte Weise zu treffen

 

  • Anpassungen und Änderungen in Prozessen oder Abläufen vorzunehmen, falls notwendig

 

  • Auf die Anwendung von ABS- und Compliance-Regeln zu achten

 

Was muss ich tun?

Informationen zu ABS herausfinden, aufbewahren und weitergeben
Eine Sorgfaltserklärung einreichen
Nutzerkontrollen der deutschen Behörde unterstützen

 

Informationen herausfinden, aufbewahren und weitergeben

Ihre erste Verpflichtung dreht sich um das Suchen von Informationen und die Beschaffung von ABS-Dokumenten (wenn nötig), diese Informationen und Dokumente aufzubewahren und sie an anschließende Nutzer des Materials weiterzugeben.

Informationen suchen

1.

Finden Sie heraus, ob ABS für das Material, dass Sie für Ihre Forschung verwenden wollen, gilt, unabhängig davon, ob Sie die Proben selbst sammeln oder Sie das Material von einer Sammlung bekommen oder anderen Forschenden bekommen.

2.

Wenn dem so ist, dann müssen Sie die notwendigen ABS-Unterlagen organisieren.

Dies kann bedeuten, dass Sie eine Genehmigung (vorherige Einverständniserklärung) direkt im Bereitstellerland des Materials beantragen und ein Vorteilsausgleichsabkommen unterschreiben müssen.

Wenn Sie das Material von einem Dritten bekommen – einer Sammlung, einer kommerziellen Quelle, anderen Forschenden oder einem lokalen Kooperationspartner – bitten Sie diese Person, Ihnen eine Kopie der ABS-Unterlagen mitzugeben und kontrollieren Sie, ob diese Dokumente Ihre geplante Forschung abdecken. Falls nicht, müssen Sie ggf. auf das Bereitstellerland zugehen und die notwendigen Dokumente organisieren.

Informieren Sie sich in unseren Frequently Asked Questions (FAQs) darüber, was zu tun ist, wenn Ihnen Informationen zu ABS fehlen und wie Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllen können.

Wenn ABS nicht auf Sie zutrifft, müssen Sie dies nicht nachweisen ABER es wird dringend empfohlen, Aufzeichnungen über alle Anfragen an die nationalen Behörden des Bereitstellerlandes zu führen.

Informationen aufbewahren

Sie sind dazu verpflichtet, die ABS-Dokumente 20 Jahre lang nach dem Ende der Nutzung aufzubewahren. Der Zeitpunkt bezieht sich auf die Forschungsaktivitäten. Das könnte der Zeitpunkt sein, zu dem die Forschungsaktivität endet oder wenn die Ergebnisse finalisiert/publiziert werden. Falls die Forschung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird, beginnt die 20-Jahres-Frist erneut nach dem Ende der fortgesetzten Forschungstätigkeiten.

Wenn die zuständige Behörde eine Kontrolle Ihres Instituts in 15 Jahren durchführt, wissen Sie oder das Institut noch, wo diese Informationen zu finden sind?

 

Informationen weitergeben

Existieren ABS-Dokumente? Wenn Sie das Material an eine andere Person weitergeben, müssen Sie die Informationen mitgeben, z.B. eine Kopie der ABS-Genehmigung oder die Nummer des Internationally Recognized Certificate of Compliance (IRCC), welches auf der Website des ABS Clearing House zu finden ist (vorausgesetzt eine Weitergabe ist überhaupt erlaubt).

 

 

Slide Eine gute Organisation der Dokumente ist wichtig!

 

Eine Sorgfaltserklärung einreichen

Was ist eine Sorgfaltserklärung?

Eine Sorgfaltserklärung wird an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates eingereicht, wo:

  • Ihr Institut niedergelassen ist; oder

 

  • die Forschung durchgeführt wird, falls das Institut, das die Forschungsmittel erhalten hat, nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist.

 

Die Erklärung informiert die zuständige Behörde über Ihre Forschung und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht.

In Deutschland erhält diese Erklärung das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Informationen in dieser Erklärung werden dann an das ABS Clearing House übermittelt (vorausgesetzt, die Informationen sind nicht vertraulich).

Ist eine Sorgfaltserklärung verpflichtend?

 

Drei Fragen:

  • Fällt Ihre Forschung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014?

 

  • Wird die Forschung aus Drittmitteln finanziert? Dabei ist es irrelevant, ob die Finanzierung aus einer privaten oder öffentlichen Quelle kommt.

 

  • War Ihre Forschung fortlaufend oder hat sie am oder nach dem 10. Mai 2018 begonnen?

 

Wenn Sie auf all diese Fragen mit Ja geantwortet haben, dann ist das Einreichen einer Sorgfaltserklärung für Sie verpflichtend.

Eine Sorgfaltserklärung ist nicht erforderlich für Forschung, die durch Eigenmittel einer Einrichtung finanziert wird. Selbst wenn keine Sorgfaltserklärung notwendig ist, gelten trotzdem alle anderen Compliance-Verpflichtungen.

Wann muss ich eine Sorgfaltserklärung einreichen?

Eine Sorgfaltserklärung wird von Forschenden während der sogenannten „Finanzierungsphase“ der Forschung eingereicht. Was bedeutet das?

  • Frühestens kann sie eingereicht werden, nachdem die erste Rate der Finanzierung eingegangen ist UND das gesamte Material (und dazugehöriges traditionelles Wissen), das in der Forschung verwendet werden soll, erhalten wurden.

 

  • Spätestens  zum Zeitpunkt des Schlussberichts über die Forschung muss die Erklärung eingereicht werden. Wenn es keinen Schlussbericht gibt, sollte die Sorgfaltserklärung eingereicht werden, sobald das Forschungsprojekt endet.

Slide Es ist einfach und dauert nur ein paar Minuten!

Wie reiche ich eine Sorgfaltserklärung ein?

Das Bundesamt für Naturschutz empfiehlt Forschenden, ihre Sorgfaltserklärung elektronisch über das DECLARE Portal einzureichen. Das Portal wurde von der Europäischen Kommission etabliert.

Die EU Kommission hat eine Bedienungsanleitung und ein kurzes Video über DECLARE entwickelt, um den Forschenden beim Einreichen ihrer Sorgfaltserklärung zu helfen.

Es dauert nur wenige Minuten, ein DECLARE-Konto einzurichten und ca. zehn Minuten, um die Sorgfaltserklärung einzureichen.

Hat Ihr Institut ein zentralisiertes DECLARE-Konto? Das sollten Sie bei der Nagoya-Protokoll-Kontaktperson an Ihrem Institut nachfragen.

Wenn Sie ein gemeinsames Forschungsprojekt mit anderen Institutionen in der Europäischen Union durchführen, besteht die Möglichkeit, dass die Projektleitung eine Sorgfaltserklärung für das gesamte Konsortium einreicht.

Informationen, die an das ABS Clearing House eingereicht werden, müssen in einer der sechs Sprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch) sein. Wenn die Informationen nicht vertraulich sind und Ihre Erklärung nicht auf einer dieser Sprachen ist, wird es empfohlen, eine Übersetzung einzureichen.

Welche Informationen werden für eine Sorgfaltserklärung benötigt?

Es gibt zwei Teile einer Sorgfaltsterklärung, die durch DECLARE eingereicht wird. Teil A beinhaltet die Informationen, die an das ABS Clearing House weitergeleitet werden. Teil B beinhaltet die von Ihnen unterschriebene Erklärung. Diese wird nicht weitergeleitet.

Im Teil A der Erklärung wird von Ihnen verlangt:

  • darzulegen, ob Ihre Erklärung sich auf eine „genetische Ressource“ bezieht und/oder auf dazugehöriges traditionelles Wissen

 

  • den Betreff Ihrer Forschung zu beschreiben – hier können Sie den Projektnamen und eine kurze Beschreibung verwenden. Alternativ können Sie die Identifikationsnummer Ihrer Forschungsförderung angeben.

 

  • Information über die ABS-Dokumente für Ihr Material zu geben. Hierfür haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten:

1.

Geben Sie die Nummer Ihres international anerkannten Zertifikats über Compliance (Internationally Recognized Certificate of Compliance, IRCC) an. Dazu geben Sie den zweistelligen Ländercode und dann die Identifikationsnummer an.

Das Zertifikat können Sie im Länderprofil des ABS Clearing House finden ODER

2.

Geben Sie Informationen zu Ihrer nationalen Genehmigung an. Geben Sie den Ort des Zugangs (immer das Land, aus dem das Material ursprünglich kommt und kein Vermittlerland), eine Beschreibung des Materials und/oder dazugehörigen traditionellen Wissens und die Nummer der nationalen Genehmigung (falls vorhanden) an.

Im Teil B der Erklärung, haben Sie Folgendes zu tun:

  • Erklären Sie, dass Sie im Besitz der notwendigen ABS-Informationen sind (IRCC oder die nationale Genehmigung und dazugehörige Unterlagen)

 

  • Erklären Sie, dass Sie diese Information aufbewahren und an Dritte, die das Material von Ihnen erhalten, weitergeben werden

 

  • Geben Sie an, ob Ihre Forschungsfinanzierung privat oder öffentlich ist

 

  • Geben Sie an, ob die Forschung in der Europäischen Union stattgefunden hat

 

  • Geben Sie den Ort an, an dem diese Erklärung abgegeben wurde

Das BfN wird Sie kontaktieren und um eine Kopie jeglicher nationaler Genehmigungen etc. bitten, nachdem Ihre Erklärung eingereicht wurde.

Was ist, wenn die Informationen vertraulich sind?

Manche Informationen sind vertraulich und dürfen nicht geteilt werden. Im DECLARE besteht die Möglichkeit, folgende Informationen als vertraulich zu markieren:

  • Die Forschenden („Nutzer“)

 

  • Die Ressource oder das dazugehörige traditionelle Wissen

 

  • Den Ort des Zugangs

 

  • Die Details der nationalen Genehmigung

 

Vertrauliche Informationen sind nur für Personen einsichtig, die Zugang zu Ihrem DECLARE-Konto haben, und der zuständigen deutschen Behörde, d.h. dem Bundesamt für Naturschutz (BfN). Diese Informationen werden nicht an das ABS Clearing House weitergeleitet. Wenn diese Informationen als essentiell für die Meldung über Compliance (der sogenannte „Checkpoint Communique“) eingestuft wurden, wird das BfN direkt die zuständige Behörde im Bereitstellerland kontaktieren.

Nutzerkontrollen unterstützen

Sie sind durch das europäische und deutsche Recht dazu verpflichtet, Nutzerkontrollen durch das Bundesamt für Naturschutz zu unterstützen. Fehlende Unterstützung einer Nutzerkontrolle gilt als Ordnungswidrigkeit.

Was bedeutet die Unterstützung von Nutzerkontrollen? Von Ihnen kann beispielsweise verlangt werden:

  • Fragen zu beantworten und Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem auch Kopien der Dokumente

 

  • Autorisiertem Personal Zugang zu Ihren Geschäftsräumen zu gewähren und Untersuchungen durchführen zu lassen

 

  • Materialproben zur Verfügung zu stellen
Klicken Sie hier für mehr Informationen zu Nutzerkontrollen

Weitere nützliche Ressourcen

Websites:

Auf der BfN-Seite über Rechtsfragen gibt das BfN Erläuterungen zu den Sorgfaltspflichten. 

Auf der Website der EU-Kommission zum Nagoya-Protokoll finden Sie eine Reihe von nützlichen Ressourcen.

 

Einfach erklärte Videos:

Dieses Video gibt einen schnellen Überblick über das DECLARE-Portal der EU.

 

Checkliste:

Diese Checkliste des BfN gibt einen Überblick über die Schritte, die bei der Sorgfaltsprüfung zu beachten sind.

 

Leitfaden:

Der EU-Leitfaden kann Ihnen helfen zu verstehen, was Sie tun müssen, um Ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

 

The German Nagoya Protocol HuB is financed by the Federal Agency for Nature Conservation (Bundesamt für Naturschutz) with funds from the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)

 

 

© 2023 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.